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STK 2023 53

mehrfachen Diebstahl, versuchten Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch

Schwyz · 2025-02-18 · Deutsch SZ
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mehrfachen Diebstahl, versuchten Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch | Strafgesetzbuch

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

E. 2 D.________,

E. 3 E.________,

E. 4 F.________,

E. 5 G.________,

E. 6 H.________,

E. 7 I.________ AG,

E. 8 [Zufertigung] C. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung am 16. Mai 2023 fristge- recht Berufung an (Vi-act. 11; Vi-act. 10a; KG-act. 3 f.). Mit schriftlicher Beru- fungserklärung vom 31. August 2023 beantragte sie Folgendes (KG-act. 1, S. 2):

1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizu- sprechen.

3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtli- chen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 25. September 2023 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung, beantrage kein Nichteintreten und beabsichtige ein persönliches Auftreten an der mündlichen Berufungsverhandlung (KG-act. 6). Die Privatkläger Ziff. 2–8 liessen sich nicht vernehmen (vgl. KG-act. 5 ff.). D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Februar 2025 stellte die Verteidigung die folgenden Berufungsanträge (KG-act. 28/1, S. 1 f.):

Kantonsgericht Schwyz 10

1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte für den ihm vorgeworfenen mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, für den ihm vorgewor- fenen versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB

i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB, für die ihm vorgeworfene mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie für den ihm vorgeworfenen mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB vollumfänglich von Schuld und Strafe freizu- sprechen.

3. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es sei die sichergestellte DNA-Spur unverzüglich zu vernichten, das DNA-Profil zu löschen und die durch die Überwachung erhält- lich gemachten Mobiltelefondaten ebenfalls zu löschen.

5. Anderslautende Anträge der Staatsanwaltschaft seien vollumfäng- lich abzuweisen.

6. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtli- chen Verteidigung) seien für beide Instanzen bzw. das ganze Ver- fahren auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte Folgendes (KG-act. 28/2, S. 2):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Der Berufungskläger sei im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgericht Dietikon vom 21.11.2021.

3. Unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

Kantonsgericht Schwyz 11 und in Erwägung:

1. Die Verteidigung ficht das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 9. Mai 2023 vollumfänglich an (KG-act. 1, S. 2), womit sämtliche Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Urteils Berufungsgegenstand sind.

2. a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz der Unschuldsvermutung verbie- tet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesam- ten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1, m. H.).

b) Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage ist die- se durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriteri- en und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst, wenn sich

Kantonsgericht Schwyz 12 diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3, m. w. H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2 und 6B_793/2010 vom

14. April 2011, E. 1.3.1, m. w. H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detail- reichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweis- führung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Die Verflechtung einer Aussage mit sog. „hard facts“, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a. a. O., S. 215). Ist eine Aus- sage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann. Relativiert wird das zwar dadurch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Re- konstruktion weiterentwickelt werden, in Bezug auf die hauptsächlichen Fak- ten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität ist bei realitätsbasier- ten Aussagen aber mit Konstanz zu rechnen (Kaufmann, a. a. O., S. 215 f.; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, a. a. O., S. 64). Überdies ist bei einer falsch- aussagenden Person zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilde- rungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensäch- lichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a. a. O., S. 66).

3. a) D.________ meldete am 3. November 2021, dass in ihr Zuhause an der L.________strasse zz in 6442 Gersau eingebrochen worden sei. Die ausgerückten Kantonspolizisten konnten ein aufgebrochenes Fenster mit

Kantonsgericht Schwyz 13 Werkzeugeindruckspuren feststellen (U-act. 8.1.003, S. 3; U-act. 8.1.004, Bil- der Nr. 1–3), ab denen DNA-Spuren gesichert und ausgewertet wurden (U- act. 8.1.003, S. 3 f. und U-act. 8.1.002). Es konnte ein männliches DNA-Profil erstellt werden (13typi-Systeme), das eine Übereinstimmung mit demjenigen des Beschuldigten aufzeigte (U-act. 8.1.002; U-act. 8.1.001, S. 2).

b) aa) Der Beschuldigte sagte in der an die Kantonspolizei Schwyz dele- gierten ersten Einvernahme vom 13. Juni 2022 mit dem Vorwurf eines Ein- bruchdiebstahls in das Einfamilienhaus an der erwähnten Adresse am 3. No- vember 2021 konfrontiert aus, er könne sich nicht daran erinnern (U- act. 10.1.001, Fragen 5 und 7 f.). Er sei an diesem Tag in der Nähe von Ger- sau am Arbeiten gewesen. Er wolle dazu nicht viel sagen. Nur eins wolle er sagen, er habe nichts damit zu tun, so viel er wisse (U-act. 10.1.001, Frage 6). Zur Frage, ob und wie es sein könne, dass am Tatort seine DNA-Spuren ge- funden worden seien, könne er nichts sagen. Er wisse es nicht (U- act. 10.1.001, Fragen 9–13, 15 und 53). Wenn man DNA von ihm gefunden habe, sei es schon gut möglich, dass er mal dort gewesen sei. Er könne sich aber nicht daran erinnern (U-act. 10.1.001, Frage 14). Auf Vorlage der Foto- dokumentation des Tatobjekts (U-act. 10.1.001, Beilage 1) sagte der Beschul- digte, an dieses Objekt könne er sich nicht erinnern. Falls er dort gewesen wäre, hätte er lediglich wegen Arbeit geschaut (U-act. 10.1.001, Frage 18). bb) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2022 sagte der Beschuldigte wiederum aus, dass er keinen Einbruch gemacht ha- be. Mehr könne er dazu nicht sagen (U-act. 10.1.002, Zeilen 111–113). Das vorgehaltene Tatobjekt komme ihm nicht bekannt vor (U-act. 10.1.002, Zei- len 114–116 und 166–168). Es sei gut möglich, dass er mal dort gewesen sei, aber nicht zum Einbrechen, sondern allenfalls wegen Reinigungs- und Garten-

Kantonsgericht Schwyz 14 arbeiten (U-act. 10.1.002, Zeilen 117–121). Im Oktober/November 2021 habe er in der Nähe von Gersau einen Gesamtumbau gemacht (U-act. 10.1.002, Zeilen 122–143). Als Erklärung, wie seine DNA-Spuren an die Eindruckspuren der Einbruchwerkzeuge am Fensterflügel gelangt sein könnten, gab er an, es könne sein, dass jemand sein Werkzeug von der Baustelle habe mitgehen lassen und dieses für den Einbruch verwendet habe (U-act. 10.1.002, Zei- len 151–161). Ob ihm Werkzeug abhandengekommen sei, könne er nicht sa- gen (U-act. 10.1.002, Zeilen 162–165). cc) Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Mai 2023 berief sich der Beschuldigte auf seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft. Er könne nichts dazu sagen (Vi-act. 9, Frage 1). Er habe nicht gesagt, dass er nicht in Gersau gewesen sei, er habe aber keinen Einbruch gemacht (Vi- act. 9, Fragen 3 und 8). Auf Vorhalt der Fotodokumentation (U-act. 8.1.004) sagte der Beschuldigte, er könne nicht sagen, dass er dort nicht gewesen sei. Er habe an verschiedenen Orten wegen Reinigungsarbeiten geklingelt (Vi- act. 9, Fragen 4 und 8). Auf Nachfrage schilderte der Beschuldigte abwei- chend von seinen früheren Aussagen, er sei um das Haus herumgelaufen. Vielleicht habe er geläutet. Er könne sich nicht mehr erinnern (Vi-act. 9, Fra- gen 9 f. und 14). Es stimme ja, dass er dort gewesen sei (Vi-act. 9, Frage 15). Er anerkenne, dass DNA-Spuren von ihm am Tatort gefunden worden seien und es sei gut möglich, dass diese am Fenster gefunden worden seien. Er habe aber keinen Einbruch gemacht (Vi-act. 9, Fragen 16 f.). Im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben sagte der Beschuldigte sodann aus, er sei sich ganz sicher, sich am Fenster abgestützt und hineingeschaut zu haben (Vi- act. 9, Frage 20). Wie seine DNA an die Werkzeugeindruckspuren gelangt sei, könne er sich nicht erklären. Er bestreite nicht, das Fenster angefasst zu ha- ben (Vi-act. 9, Fragen 22 f.).

Kantonsgericht Schwyz 15 dd) In der Befragung an der Berufungsverhandlung vom 18. Februar 2025 äusserte sich der Beschuldigte nur zu den Fragen bezüglich seiner Person und machte im Hinblick auf die Fragen zur Sache von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (KG-act. 28, S. 1–6). ee) Insgesamt beschränkt sich der Beschuldigte in weiten Teilen auf ein Abstreiten der Vorwürfe und seine Aussagen betreffend den 3. November 2021 weisen im Unterschied zu seinen Angaben etwa zu seiner Vergangen- heit, seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Arbeitstätigkeit (vgl. U- act. 10.1.001, Fragen 62–67; U-act. 10.1.002, Zeilen 329–339 und 393–453; KG-act. 28, Fragen 1–34) eine auffallend tiefere Qualität auf. In Bezug auf seine Aussagen zu seiner Anwesenheit am Tatort sowie bezüglich seiner Ant- worten auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass seine DNA an die Werkzeugeindruckspuren des aufgebrochenen Fensters in Gersau gekommen seien, fehlt es an Konstanz. Abgesehen davon ist seine Erklärung, er habe in der Nähe von Gersau gearbeitet und es könne sein, dass jemand sein Werk- zeug von der Baustelle gestohlen und dieses für den Einbruch verwendet ha- be (U-act. 10.1.002, Zeilen 122–128 und 151–161), ebenso wie seine spätere Begründung, um Reinigungsarbeiten anzubieten, sei er um das Haus herum- gelaufen und habe sich am Fenster abgestützt und hineingeschaut (Vi-act. 9, Fragen 4, 9 f., 14 und 20), äusserst abwegig. All dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, weshalb bei der Sachver- haltsermittlung nicht auf seine Angaben zum Vorwurf eines Einbruchdieb- stahls an der erwähnten Adresse abgestellt werden kann.

c) Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass aufgrund der Vergangenheit des Beschuldigten, der bezüglich der Tatbestände des Diebstahls, des Haus- friedensbruchs sowie der Sachbeschädigung ein langes Vorstrafenregister

Kantonsgericht Schwyz 16 habe, nicht auf seine Täterschaft in Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom

3. November 2021 in Gersau geschlossen werden dürfe (KG-act. 28/1, S. 3). Vielmehr ist zu beachten, dass eine Auswertung der Mobilfunkdaten der Nummer des Beschuldigten (+41 uu) Verbindungen dieses Mobiltelefon- anschlusses am 3. November 2021 um 10:29 Uhr sowie um 10:39 Uhr über Antennen in Gersau in Tatortnähe (U-act. 8.0.001, S. 3 und U-act. 8.0.002, S. 1) ergab, was ein eindeutiges Indiz für seine Anwesenheit am Tatort zum Tatzeitpunkt ist. Entgegen der Beanstandung der Verteidigung (vgl. KG- act. 28, S. 6, Ziff. 8, Einschub 1) liegt der Bericht über die Mobilfunkdatenaus- wertung in den Akten (U-act. 8.0.002; vgl. U-act. 8.0.001, S. 3). In Anbetracht dessen sowie aufgrund der gesicherten DNA-Spur ab den Werkzeugeindruck- spuren am aufgebrochenen Fenster, die dem Beschuldigten zugeordnet wer- den konnte (vgl. vorstehend E. 3a; U-act. 8.1.001–8.1.004), ist als erwiesen zu betrachten, dass er dem Anklagesachverhalt entsprechend am 3. November 2021 zwischen ca. 09:05 Uhr und ca. 12:05 Uhr das Fenster zum Therapie- zimmer auf der Süd-West-Seite des Einfamilienhauses an der L.________strasse zz in Gersau aufbrach und das Fenster und das Plissee (vgl. U-act. 8.1.004, Bilder Nr. 1–3) beschädigte, wodurch ein Sachschaden entstand, der gestützt auf die in den Akten liegenden Rechnungen (U- act. 3.1.002) der Anklage folgend auf total Fr. 3’345.60 zu beziffern ist. Der Beschuldigte will seine Täterschaft ausschliessen, weil bei ihm kein Deliktsgut habe festgestellt werden können (KG-act. 28/1, S. 3 f.). Bei der mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 angeordneten Hausdurchsuchung (U-act. 5.1.001) konnte aufgrund einer vom Beschuldigten abzusitzenden längeren Haftstrafe nur die leergeräumte Einliegerwohnung angetroffen werden (U-act. 8.0.001, S. 2). Auf die Durchsuchung des vermuteten ehemaligen Aufenthaltsorts bei seiner Partnerin wurde verzichtet (U-act. 8.0.001, S. 2). Somit vermag das Nichtvorfinden des Deliktsguts den Beschuldigten nicht wesentlich zu entlas-

Kantonsgericht Schwyz 17 ten. Abgesehen davon bot er in sämtlichen Einvernahmen keine Erklärung dafür an, zu welchem Zweck er das Fenster aufbrach. Das Vorgehen der vor- liegenden Täterschaft entsprach denn auch dem modus operandi des Be- schuldigten, der u. a. im November 2021 rechtskräftig wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedens- bruchs verurteilt wurde, weil er etwa durch Einschlagen einer Kellerfenster- scheibe in ein Einfamilienhaus in T.________ oder durch Aufbrechen eines Fensters mittels eines Flachwerkzeugs in ein Einfamilienhaus in U.________ gelangt war, aus denen er diversen Schmuck sowie Bargeld entwendet hatte (U-act. 22.0.002). Aus all diesen Gründen, insbesondere angesichts der gestützt auf die Mobil- funkdatenauswertung anzunehmenden Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort zum Tatzeitpunkt sowie der ihm zuzuordnenden DNA-Spur an den Werkzeugeindruckspuren des aufgebrochenen Fensters, gilt im Sinne der Anklage als erstellt, dass sich der Beschuldigte nach dem Aufbrechen des Fensters in das Einfamilienhaus an der erwähnten Adresse mit der Absicht begab, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. Auf Grundlage der von D.________ und E.________ unterzeichneten, detaillierten Auflistung der abhanden gekom- menen Gegenstände und ihrem jeweiligen Wert in Schweizer Franken (U- act. 3.2.002 und U-act. 3.3.002) resp. des Verzeichnisses des Deliktsguts in den Polizeiberichten (U-act. 8.1.003, S. 6 ff.; U-act. 8.1.007, S. 6 ff.) ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte die in der Anklage aufgelisteten Gegenstände und das angeführte Bargeld im Gesamtwert von ca. Fr. 8’499.00 (vgl. vorstehend A. [Dossier 1]) an sich nahm. Angesichts dessen, dass sich der Beschuldigte durch gewaltsames Aufbrechen eines Fensters Zugang zum Einfamilienhaus verschaffte ist der Anklage folgend weiter davon auszugehen,

Kantonsgericht Schwyz 18 dass er wusste, dass es sich dabei um eine ihm fremde Liegenschaft handelt und er keine Berechtigung hatte, diese zu betreten, was er dennoch gegen den Willen von D.________, E.________ und F.________ durch wissentliches und willentliches Beschädigen fremden Eigentums tat. Ausserdem muss der Beschuldigte aufgrund des Fundorts der mitgenommenen Gegenstände und des Bargelds in einer ihm fremden Liegenschaft, in die er durch ein Fenster eingestiegen war, gewusst haben, dass es sich dabei um fremdes Eigentum handelt und er daran keine Berechtigung hat. Dennoch entwendete er die- se(s), um sich daran unrechtmässig zu bereichern und es für eigene Bedürf- nisse zu verwenden, insbesondere zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürfnisse zu finanzieren. Die Mitnahme von Bargeld und Wertgegenständen, v. a. Schmuck, spricht für die Bereicherungs- absicht des Beschuldigten, weil diese(s) typischerweise leicht veräussert wer- den können und weil er darüber hinaus keinen plausiblen Grund geltend macht bzw. hatte, nur diese(s) mitzunehmen. Der Anklagesachverhalt ist in Bezug auf Dossier 1 (A.) somit gesamthaft als erstellt zu erachten.

4. a) G.________ stellte am 5. November 2021 einen Einbruch in das Ein- familienhaus am O.________weg xx in N.________ fest, der laut Polizeirap- port über die unverschlossene Zugangstür im Wintergarten und die mittels Körperkraft aufgestossene Verandatür erfolgt war (U-act. 8.2.001, S. 1 f.; vgl. U-act. 8.2.003, S. 3 f.). Die Auswertung der ab dem Griff der Sitzplatztür gesicherten DNA-Spur ergab ein Mischprofil mit männlichem Hauptprofil, das mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte (U-act. 8.2.004; U- act. 8.2.002).

b) aa) Auf Vorhalt des Vorwurfs eines Einbruchdiebstahls in das Einfamili- enhaus in N.________ am 5. November 2021 zwischen 08:35–12:15 Uhr sag-

Kantonsgericht Schwyz 19 te der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2022 aus, er könne hierzu vorläufig nichts sagen (U-act. 10.1.001, Fragen 38–41). Damit konfrontiert, dass am Tatort seine DNA-Spuren gefunden und in dessen Nähe Antennenstandorte seines Mobiltelefons festgestellt worden seien, erwiderte er, er könne nichts dazu sagen. Vielleicht sei er in dieser Zeit dort durchgefah- ren, er könne sich jedoch nicht daran erinnern (U-act. 10.1.001, Fragen 42–45 und 53 f.). Zur Fotodokumentation des Tatobjekts (U-act. 10.1.001, Beilage 3) sagte der Beschuldigte, er könne sich an dieses Objekt nicht erinnern und habe dort sicher keinen Einbruch gemacht (U-act. 10.1.001, Frage 46). bb) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2022 gab der Beschuldigte an, er könne dazu nichts sagen (U-act. 10.1.002, Zei- len 184–207). In Abweichung zu seiner Erstaussage gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Fotodokumentation des genannten Tatobjekts zu Protokoll, er wis- se, dass er in dieser Zeit in N.________ gewesen sei und Arbeit gesucht ha- be. Er meine, dass er bei diesem Haus gewesen sei. Er habe gesehen, dass es dort um das Haus herum Arbeiten zu erledigen gegeben habe. Er habe an der Haustür geklingelt und sei um das Haus herumgelaufen. Er habe den Tür- griff zwar angelangt, sei aber nirgends hineingegangen (U-act. 10.1.002, Zei- len 208–213). Einen Termin mit der Familie G.________/H.________ habe er nicht gehabt. Er habe einen Fehler gemacht. Die Sitzplatztür sei offen gewe- sen. Er hätte dort nicht hineingehen dürfen, er habe aber keinen Einbruch gemacht. Er habe spontan nach Arbeit fragen wollen. Er habe geklingelt und sich dann hinten umgeschaut, welche Arbeiten es zu erledigen gebe. Die Win- tergartentür sei offengestanden und er sei hineingegangen und habe geklopft. Auf Nachfrage bestätigte er, den Griff der Haupteingangstür, denjenigen der Wintergartentür sowie beim Klopfen den Türgriff angefasst zu haben (U-

Kantonsgericht Schwyz 20 act. 10.1.002, Zeilen 214–234). Dies sei die Erklärung für seine DNA-Spur und die Antennenstandorte (U-act. 10.1.002, Zeilen 235–241 und 268–273). cc) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe dort keinen Einbruch gemacht. Er sei dort gewesen, was er von Anfang an gesagt habe. Er habe etwas angelangt, weil es offen gewe- sen sei, er sei aber nicht hineingegangen (Vi-act. 9, Frage 24). In Abweichung zu seiner Erstaussage gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Fotodokumentati- on (U-act. 8.2.003) wie in der zweiten Befragung (vgl. vorstehend E. 4b.bb) zu Protokoll, er sei dort gewesen, aber nicht hineingegangen (Vi-act. 9, Fra- ge 25). Im Unterschied zu seinen Angaben in der zweiten Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht in den Wintergarten hineingegangen. Wi- dersprüchlich hierzu gab er sogleich zu Protokoll, sich nicht mehr erinnern zu können und nur eines zu wissen, nämlich, dass er keinen Einbruch gemacht habe (Vi-act. 9, Fragen 27–33, 45 und 56). dd) In der Befragung an der Berufungsverhandlung verweigerte der Be- schuldigte die Aussagen zur Sache (KG-act. 28, S. 1–6; vgl. E. 3b.dd). ee) Auch in Bezug auf den Vorwurf eines Einbruchdiebstahls in das Einfami- lienhaus in N.________ beschränkt sich der Beschuldigte in weiten Teilen auf ein Abstreiten der Vorwürfe gegen ihn. Seine Aussagen betreffend die Ereig- nisse am 5. November 2021 weisen im Unterschied zu seinen Angaben etwa zu seiner Vergangenheit, seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Ar- beitstätigkeit (vgl. U-act. 10.1.001, Fragen 62–67; U-act. 10.1.002, Zei- len 329–339 und 393–453; KG-act. 28, Fragen 1–34) eine auffallend tiefere Qualität auf und sind teilweise widersprüchlich. Seine Antworten auf die Fra- ge, wie er sich erklären könne, dass seine DNA an den Tatort gelangt sei und

Kantonsgericht Schwyz 21 in dessen Nähe Antennenstandorte seines Mobiltelefons hätten festgestellt werden können, sind inkonstant und wenig plausibel. Insbesondere seine An- gabe, er habe sich zwecks Arbeitsakquise hinter dem Haus umgeschaut, sei dann durch die offene Wintergartentür hineingegangen und habe geklopft (U- act. 10.1.002, Zeilen 214–234), scheint lebensfremd. Diese Gründe sprechen allesamt gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, weshalb auf diese nicht abzustellen ist.

c) Eine Auswertung der Mobilfunkdaten der Nummer des Beschuldigten (+41 uu) ergab mehrere Verbindungen dieses Telefonanschlusses am 5. No- vember 2021 zwischen 10:02 bis 11:29 Uhr in der Nähe der beiden Tatorte in N.________ und S.________ (Dossiers 2 und 3; U-act. 8.0.001, S. 3 und U- act. 8.0.002), was ein eindeutiges Indiz für seine Anwesenheit am Tatort in N.________ zum Tatzeitpunkt ist. Angesichts dessen sowie aufgrund der ab dem Sitzplatz-/Wohnzimmertürgriff gesicherten DNA-Spur, deren Auswertung ein Mischprofil mit männlichem Hauptprofil ergab, das mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte (U-act. 8.2.004; U-act. 8.2.002; U-act. 8.2.003, S. 3 f.), ist als erwiesen zu erachten, dass sich der Beschuldigte wie in der Anklage beschrieben am 5. November 2021 zwischen ca. 08:35 Uhr und ca. 12:15 Uhr über den unverschlossenen Wintergarten durch wuchtiges Auf- stossen der westseitig im Hochparterre verschlossenen Verandatür Zutritt zum Wohnzimmer des Einfamilienhauses am O.________weg xx in N.________ verschaffte. Als erstellt gilt im Sinne der Anklage weiter, dass der Beschuldigte hierbei zwei Verandatürgriffe beschädigte (vgl. U-act. 8.2.003, S. 3–5) und sich der Sachschaden gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Thurgau auf Fr. 5’000.00 beläuft (U-act. 8.2.001, S. 2). Das von der Verteidigung mo- nierte Nichtvorfinden von Deliktsgut vermag ihn entsprechend dem in E. 3c Ausgeführten nicht ausschlaggebend zu entlasten. Dasselbe gilt für das Feh-

Kantonsgericht Schwyz 22 len von DNA-Spuren des Beschuldigten oder von anderen im Innern des Ein- familienhauses (KG-act. 28/1, S. 4), weil sich auf Grundlage der ab dem Spie- gelschrank gesicherten DNA-Spur kein DNA-Profil erstellen liess (U- act. 8.0.006, S. 2; U-act. 8.0.007, S. 4) und sich der Beschuldigte nach dem Betreten des Hauses ohne Weiteres Handschuhe angezogen haben könnte. Abgesehen davon bot er in sämtlichen Einvernahmen keine Erklärung dafür an, zu welchem Zweck er die Verandatür zum Wohnzimmer aufbrach. Das Vorgehen der vorliegenden Täterschaft entsprach denn auch dem vorstehend in E. 3c beschriebenen modus operandi des Beschuldigten, der u. a. im Mai 2017 die Balkontür zu einem Einfamilienhaus in V.________ mit einem Flachmeissel aufgebrochen und daraus Bargeld und Schmuck entwendet hat- te, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde (U-act. 22.0.003). Aufgrund der genannten Aspekte gilt im Sinne der Anklage als erstellt, dass sich der Beschuldigte nach dem Aufbrechen der Sitzplatztür zum Wohnzim- mer in das Einfamilienhaus von H.________ und G.________ mit der Absicht begab, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. Auf Grundlage des Verzeichnisses des Delikts- guts im Rapport der Kantonspolizei Thurgau (U-act. 8.2.001, S. 4 f.) sowie der Aktennotiz vom 3. Januar 2023 (U-act. 8.2.008) ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte die in der (berichtigten) Anklage aufgelisteten Ge- genstände und das angeführte Bargeld im Gesamtwert von Fr. 3’195.00 (vgl. vorstehend A. [Dossier 2]; vgl. Vi-act. 2) an sich nahm. Weil sich der Be- schuldigte durch gewaltsames Aufbrechen der Sitzplatztür Zugang zum Ein- familienhaus in N.________ verschaffte, ist der Anklage folgend davon aus- zugehen, dass er wusste, dass es sich beim besagten Einfamilienhaus um eine ihm fremde Liegenschaft handelt und er keine Berechtigung hatte, diese zu betreten, was er dennoch gegen den Willen von H.________ und

Kantonsgericht Schwyz 23 G.________ tat und wodurch er wissentlich und willentlich fremdes Eigentum beschädigte. Ausserdem muss der Beschuldigte aufgrund des Fundorts der in der Anklage angeführten Gegenstände und des Bargelds in einer ihm fremden Liegenschaft, in die er durch die Sitzplatztür gelangt war, gewusst haben, dass es sich dabei um fremdes Eigentum handelt und er daran keine Berech- tigung hat. Dennoch entwendete er diese(s), um sich daran unrechtmässig zu bereichern und es für eigene Bedürfnisse zu verwenden, insbesondere zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürf- nisse zu finanzieren. Die Mitnahme von Bargeld und Wertgegenständen spricht für die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten, weil letztere typi- scherweise leicht veräussert werden können und weil er darüber hinaus kei- nen plausiblen Grund geltend macht bzw. hatte, nur diese(s) zu entwenden. Der Anklagesachverhalt gilt in Bezug auf Dossier 2 (A.) somit gesamthaft als erstellt.

5. a) Am 6. November 2021 wurde ein Einbruch in das Einfamilienhaus an der R.________strasse vv in S.________ gemeldet, in das laut Polizeirapport über die durch Körpergewalt aufgebrochene Sitzplatztür eingestiegen, ohne dass etwas entwendet worden sei (U-act. 8.3.001; vgl. U-act. 8.3.004). Die Auswertung der ab dem Griff der Sitzplatztür gesicherten DNA-Spur ergab ein Mischprofil mit männlichem Hauptprofil, das mit dem DNA-Profil des Beschul- digten übereinstimmte (U-act. 8.3.002).

b) aa) Mit dem Vorwurf eines Einbruchs an der erwähnten Adresse kon- frontiert gab der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2022 zu Protokoll, er könne hierzu nichts sagen (U-act. 10.1.001, Fragen 23 und 25). Möglicherweise sei er im Zeitraum vom 4.–6. November 2021 beim Gericht in Dietikon gewesen (U-act. 10.1.001, Frage 24). Zur Frage, ob und

Kantonsgericht Schwyz 24 wie es sein könne, dass am Tatort seine DNA-Spuren gefunden worden seien, könne er nichts sagen (U-act. 10.1.001, Fragen 26–28 und 53). Auf die Mobil- funkdatenauswertung angesprochen sagte der Beschuldigte, es sei gut mög- lich, dass er dort vorbeigefahren sei (U-act. 10.1.001, Fragen 29 und 54). Zur Fotodokumentation des Tatobjekts (U-act. 10.1.001, Beilage 2) meinte er, an dieses Objekt könne er sich nicht erinnern (U-act. 10.1.001, Frage 32). bb) In Widerspruch zu seiner Erstaussage sagte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2022 aus, er könne bestätigen, dass er am gleichen Tag, als er in N.________ gewesen sei, auch dort gewesen sei. Einen Einbruch habe er aber nicht gemacht (U- act. 10.1.002, Zeilen 284–295). Nach dem erfolglosen Klingeln an der Haustür wegen Reinigungs- und Gartenarbeiten habe er die Umgebung angeschaut. Es sei möglich, dass er auf die Veranda hochgegangen sei, wo er den Türgriff angefasst habe. Das mache man nicht. Heute sei er gescheiter. Kaputtge- macht habe er nichts (U-act. 10.1.002, Zeilen 284–311). Auf Nachfrage, wes- halb er den Türgriff angefasst habe, sagte er: „Keine Ahnung, aus Reflex. Viel- leicht habe ich den Türgriff angelangt und gleichzeitig geklopft“, (U- act. 10.1.002, Zeilen 312 f.). Dies sei die Erklärung für seine DNA-Spur am Griff der Sitzplatztür (U-act. 10.1.002, Zeilen 314–321). cc) An der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2023 gab der Beschuldigte an, er habe keinen Einbruch gemacht. Er habe nicht gesagt, dass er nicht bei die- sem Objekt gewesen sei, er sei aber nicht eingebrochen und nicht drinnen gewesen (Vi-act. 9, Frage 62). Auf Nachfrage, ob er die Tür zu öffnen versucht habe, sagte er, er habe es angelangt, aber nicht aufgemacht. Er habe auch die Türklinke angefasst (Vi-act. 9, Frage 65). Wenn er wirklich hineingegangen

Kantonsgericht Schwyz 25 wäre, hätte es auch drinnen DNA-Spuren von ihm gehabt (Vi-act. 9, Fra- ge 77). dd) An der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussa- gen zur Sache (KG-act. 28, S. 1–6; vgl. E. 3b.dd). ee) Insgesamt beschränkt sich der Beschuldigte auch betreffend den Vor- wurf eines Einbruchs in das Einfamilienhaus in S.________ in weiten Teilen auf ein Abstreiten der Vorwürfe gegen ihn. Seine Aussagen bezüglich der Er- eignisse am 4. bis 6. November 2021 weisen im Unterschied zu seinen Anga- ben etwa zu seiner Vergangenheit, seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Arbeitstätigkeit (vgl. U-act. 10.1.001, Fragen 62–67; U-act. 10.1.002, Zeilen 329–339 und 393–453; KG-act. 28, Fragen 1–34) eine auffallend tiefere Qualität auf. Seine Antworten auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass seine DNA an den Tatort gelangt sei und in dessen Nähe Antennenstandorte seines Mobiltelefons hätten festgestellt werden können, sind widersprüchlich und wenig plausibel. So ist insbesondere seine Angabe, er habe sich zwecks Anbietens von Garten- und Reinigungsarbeiten die Umgebung angeschaut, erfolglos geklingelt und sei die Veranda hochgegangen, wo er den Türgriff angefasst habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 284–311), lebensfremd. Die Aussa- gen des Beschuldigten sind somit als unglaubhaft zu bewerten und es kann auf diese nicht abgestellt werden.

c) Zunächst ist der Verteidigung abermals zuzustimmen, dass nicht einzig oder ausschliesslich aufgrund der Vergangenheit des Beschuldigten auf des- sen Täterschaft in Bezug auf den Einbruch in das Einfamilienhaus von J.________ an der R.________strasse vv in S.________ geschlossen werden darf (vgl. KG-act. 28/1, S. 4 f.). Eine Auswertung der Mobilfunkdaten der

Kantonsgericht Schwyz 26 Nummer des Beschuldigten (+41 uu) ergab aber mehrere Verbindungen die- ses Anschlusses am 5. November 2021 zwischen 10:02 bis 11:29 Uhr in der Nähe der beiden Tatorte in N.________ und in S.________ (Dossiers 2 und 3; U-act. 8.0.001, S. 3 und U-act. 8.0.002), was ein eindeutiges Indiz für seine Anwesenheit am Tatort in S.________ im in der Anklage beschriebenen Tat- zeitraum ist. Angesichts dessen sowie aufgrund der gesicherten DNA-Spur vom Griff der aufgebrochenen Sitzplatztür, deren Auswertung ein Misch- mit männlichem Hauptprofil ergab, das mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte (U-act. 8.3.005; U-act. 8.3.002; U-act. 8.3.001; U-act. 8.3.004, S. 2–4), ist als erwiesen zu erachten, dass sich der Beschuldigte dem Anklagesachverhalt entsprechend zwischen dem 4. November 2021, ca. 09:00 Uhr, bis 6. November 2021, ca. 13:30 Uhr, mittels unbekannten Flachwerkzeugs sowie Körperkraft die Sitzplatztüre auf der Südseite des er- wähnten Einfamilienhauses aufbrach. Als erstellt gilt im Sinne der Anklage weiter, dass der Beschuldigte hierbei die Sitzplatztüre am Türgriff sowie am Fensterfalz beschädigte (vgl. U-act. 8.3.004, S. 2–4; U-act. 8.3.001, S. 2) und sich der Sachschaden gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Thurgau auf Fr. 1’000.00 beläuft (U-act. 8.3.001, S. 2). Abgesehen davon bot er in sämtlichen Einvernahmen keine Erklärung dafür an, zu welchem Zweck er die Fenstertür zum Wohnzimmer aufbrach. Das Vorgehen der vorliegenden Täterschaft entsprach denn auch dem vorstehend in E. 3c und 4c beschriebe- nen modus operandi des Beschuldigten und die Einbrüche in Gersau, N.________ und S.________ wurden in einem Zeitraum von 51 Stunden in einer Entfernung von rund 70 km Luftlinie begangen (U-act. 8.0.001, S. 2). Aus all diesen Gründen gilt im Sinne der Anklage als erstellt, dass sich der Beschuldigte nach dem Aufbrechen der Sitzplatztür in das Einfamilienhaus in S.________ mit der Absicht begab, darin nach Geld und Wertgegenständen

Kantonsgericht Schwyz 27 zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden, er jedoch nichts der- gleichen auffinden konnte und in der Folge die Örtlichkeit ohne etwas zu ent- wenden unbemerkt verliess. Angesichts des gewaltsamen Aufbrechens der Sitzplatztür ist der Anklage folgend weiter davon auszugehen, dass er wusste, dass es sich beim besagten Einfamilienhaus um eine ihm fremde Liegenschaft handelt und er keine Berechtigung hatte, sie zu betreten, was er dennoch ge- gen den Willen von J.________ tat und wodurch er wissentlich und willentlich fremdes Eigentum beschädigte. Hätte der Beschuldigte vor Ort Wertge- genstände oder Bargeld vorgefunden, so hätte er diese(s) mitgenommen, um sie bzw. es unrechtmässig für eigene Bedürfnisse zu verwenden, insbesonde- re zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürfnisse zu finanzieren. Die Suche nach Bargeld und Wertgegenständen spricht für die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten, weil Wertgegenstän- de leicht veräussert werden können und weil er darüber hinaus keinen plausi- blen Grund geltend macht bzw. hatte, danach zu suchen. Nur, weil er nichts dergleichen vorfinden konnte, nahm er kein Deliktsgut an sich. Der Anklage- sachverhalt gilt in Bezug auf Dossier 3 (A.) somit gesamthaft als erstellt.

6. a) Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tat- handlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben (Urteil des Bun- desgerichts 7B_291/2022 vom 7. März 2024, E. 4.2.2, m. H. a. BGE 132 IV 108, E. 2.1). Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens. Bruch des Gewahrsams

Kantonsgericht Schwyz 28 ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Dass die Verfügungsmacht vorübergehend aufgehoben ist, führt nicht zum Verlust des Gewahrsams. Dies gilt insbesondere dann, wenn infol- ge der Regeln des sozialen Lebens die Zuordnung der Sache zu einer Person unbestritten ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_291/2022 vom 7. März 2024, E. 4.2.2). Gewahrsam besteht jedenfalls dort, wo die Herrschaftsmacht über die Sache als selbstverständlich erscheint und nicht gerechtfertigt werden muss. Das gilt vorweg für Sachen, die sich in einem räumlich abgegrenzten Zugriffsbereich einer Person wie der eigenen Wohnung befinden (Nigg- li/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 139 StGB N 23–25). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Diebstahls Vorsatz sowie ein Handeln in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Die Frage, ob der Täter bei der Aneignung in Bereicherungsabsicht handelte, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 7B_291/2022 vom

7. März 2024, E. 4.2.3).

b) aa) Bei den im erstellten Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 aufge- listeten Gegenständen und dem Bargeld im Gesamtwert von Fr. 8’499.00 (vgl. vorstehend E. 3c und A. [Dossier 1]), die mehrheitlich (bis auf die Körper- pflege Bi-Oil, 200 ml, im Wert von Fr. 32.00 sowie dem Bargeld in diversen Fremdwährungen im Wert von Fr. 140.00; U-act. 3.2.002 und U-act. 3.3.002) im Eigentum von D.________ und im Übrigen im Eigentum von E.________ standen, handelt es sich um fremde bewegliche Sachen im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Die genannten Privatklägerinnen hatten an sämtlichen Wertge- genständen und dem Bargeld die tatsächliche Sachherrschaft, da sich diese in verschiedenen Räumlichkeiten des Einfamilienhauses der Familie D-

Kantonsgericht Schwyz 29 F.________ in Gersau befanden, in das der Beschuldigte durch gewaltsames Aufbrechen eines Fensters gelangt war. Insofern war für ihn eindeutig erkenn- bar, dass das Bargeld und die Wertgegenstände ihrem Herrschaftsbereich zuzuordnen waren. Er muss deshalb gewusst haben, dass es sich dabei um fremdes Eigentum handelte, an dem er keine Berechtigung hatte (vgl. E. 3c). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Wertgegenstände und das Bargeld an sich nahm und damit das Haus verliess, worin sich seine Absicht zeigte, sich diese(s) anzueignen. In Anbetracht dessen ist die Argumentation der Ver- teidigung, er habe nichts entwenden wollen und bei ihm sei kein Deliktsgut gefunden worden (KG-act. 28/1, S. 5), unbehelflich. Indem er dies tat, brach er fremden und begründete neuen, eigenen Gewahrsam. Wie vorstehend in E. 3c dargelegt, handelte der Beschuldigte bei der Aneignung zudem in Berei- cherungsabsicht. Somit ist in Bezug auf Dossier 1 sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt und der Be- schuldigte ist des Diebstahls zum Nachteil von D.________ und E.________ schuldig zu sprechen. bb) Auch bei den in der (berichtigten) Anklage betreffend Dossier 2 ange- führten Wertgegenständen und dem Bargeld im Gesamtwert von Fr. 3’195.00 (vgl. vorstehend E. 4c und A. [Dossier 2]), die im Eigentum von H.________ und G.________ standen (E. 4c), handelt es sich um fremde bewegliche Sa- chen im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Die genannten Privatkläger hatten an sämtlichen Wertgegenständen und dem Bargeld die tatsächliche Sachherr- schaft, da sich diese im Einfamilienhaus der Familie H.________/G.________ in N.________ befanden, in das der Beschuldigte durch gewaltsames Aufbre- chen der Sitzplatztür zum Wohnzimmer gelangt war. Damit war für ihn eindeu- tig erkennbar, dass das Bargeld und die Wertgegenstände ihrem Herrschafts- bereich zuzuordnen waren, und er muss gewusst haben, dass es sich dabei

Kantonsgericht Schwyz 30 um fremdes Eigentum handelte, an dem er keine Berechtigung hatte (vgl. E. 4c). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Wertgegenstände und das Bargeld an sich nahm und damit das Haus verliess, worin sich seine Ab- sicht zeigte, sich diese(s) anzueignen. Indem er dies tat, brach er fremden und begründete neuen, eigenen Gewahrsam. Wie vorstehend in E. 4c dargelegt handelte er bei der Aneignung zudem in Bereicherungsabsicht. Somit ist in Bezug auf Dossier 2 sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist des Diebstahls zum Nachteil von H.________ und G.________ schuldig zu sprechen. cc) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2022 vom 17. April 2023, E. 2.3). Der Beschuldigte brach die Sitzplatztür des Einfamilienhauses von J.________ in S.________ auf und betrat dieses mit der Absicht, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. Er konnte jedoch nichts dergleichen auffinden und verliess in der Folge die Örtlichkeit ohne etwas mitzunehmen (vorstehend E. 5c). Angesichts des gewaltsamen Aufbrechens der Sitzplatztür wusste er, dass es sich beim besagten Einfamilienhaus um eine ihm fremde Liegenschaft und den sich dar- in befindlichen Wertgegenständen und allfälligem Bargeld um ihm fremde be- wegliche Sachen handelt. Weiter ist wie in E. 5c dargelegt erstellt, dass der Beschuldigte, hätte er vor Ort Wertgegenstände oder Bargeld vorgefunden, diese(s) mitgenommen hätte, um sie bzw. es unrechtmässig für eigene Be- dürfnisse zu verwenden, insbesondere zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürfnisse zu finanzieren. Nur, weil er nichts dergleichen vorfinden konnte, nahm er kein Deliktsgut an sich. Dem-

Kantonsgericht Schwyz 31 nach handelte der Beschuldigte vorsätzlich sowie in Aneignungs- und Berei- cherungsabsicht (vgl. auch E. 5c), womit er seine Tatentschlossenheit mani- festierte und sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale gegeben sind, während der objektive Tatbestand mangels einer Aneignung fremder bewegli- cher Sache nicht erfüllt ist. Folglich ist der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 3 des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von J.________ schuldig zu sprechen.

c) Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Ein solcher Mangel kann durch erhebliches Verletzen der Substanz der Sache herbeigeführt wer- den oder durch körperliche Einwirkung, die entweder die bestimmungsgemäs- se Funktionsfähigkeit, die äussere Erscheinung oder den Zustand der Sache beeinträchtigt (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 144 StGB N 22). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz resp. Eventualvorsatz. Der Täter muss wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht und er muss um die Einwirkung auf die Sache wissen und diese wollen (Weissenberger, a. a. O., Art. 144 StGB N 81). aa) Wie in E. 3c dargelegt gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte das Fenster zum Therapiezimmer des Einfamilienhauses an der L.________strasse zz in Gersau aufbrach und dieses sowie das Plissee wis- sentlich und willentlich beschädigte, wodurch ein Sachschaden von Fr. 3’345.60 entstand. Weil sich der Beschuldigte durch gewaltsames Aufbre-

Kantonsgericht Schwyz 32 chen eines Fensters Zugang zum Haus verschaffte, muss er gewusst haben, dass es sich dabei um eine ihm fremde Liegenschaft und mithin um fremdes Eigentum handelt. Damit ist der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Betreffend Strafanträge wird auf die Ausführungen in E. 6.5 des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG; vgl. auch U-act. 8.1.005 f.). Die Vor- instanz sprach den Beschuldigten bezüglich des Tatvorwurfs der Sachbe- schädigung gemäss Dossier 1 somit zu Recht schuldig. bb) Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte durch wuchtiges Aufstossen der verschlossenen Verandatür Zutritt zum Wohnzimmer des Einfamilienhau- ses am O.________weg xx in N.________ verschaffte, wobei er wissentlich und willentlich zwei Türgriffe beschädigte und einen Sachschaden von Fr. 5’000.00 verursachte (E. 4c). Angesichts seines gewaltsamen Aufbrechens der Tür muss der Beschuldigte gewusst haben, dass es sich dabei um eine fremde Liegenschaft und folglich fremdes Eigentum handelt. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB sind mithin gegeben. Für die Ausführungen zu den Strafanträgen wird auf E. 7.4 des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG; vgl. auch U- act. 8.2.006 f.). Der Beschuldigte ist somit auch bezüglich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 schuldig zu sprechen. cc) Der Beschuldigte brach mittels unbekannten Flachwerkzeugs sowie Körperkraft die Sitzplatztüre des Einfamilienhauses an der R.________strasse vv in S.________ auf und beschädigte diese dabei wis- sentlich und willentlich am Griff und am Fensterfalz, wodurch er einen Sach- schaden von Fr. 1’000.00 verursachte (E. 5c). Angesichts dessen, dass er sich so Zutritt zum besagten Einfamilienhaus verschaffte, muss er um die

Kantonsgericht Schwyz 33 Fremdheit des Eigentums an der beschädigten Sitzplatztür gewusst haben. Die objektiven sowie subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 144 Abs. 1 StGB liegen damit vor. Betreffend den Strafantrag wird auf E. 8.5 des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG; vgl. auch U-act. 8.3.006). Der Beschuldigte ist bezüglich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 demnach schuldig zu sprechen.

d) aa) Wer gegen den Willen des Berechtigten etwa in ein Haus oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten unrechtmässig eindringt wird nach Art. 186 StGB, auf Antrag, wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Geschützt ist das Hausrecht, d. h. die Befugnis über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfü- gungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020, E. 1.3.2). Der subjektive Tatbestand erfordert (Eventu- al-)Vorsatz (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 186 StGB N 16a). bb) Wie vorstehend in E. 3c, 4c und 5c erstellt, verschaffte sich der Be- schuldigte in Gersau, N.________ sowie in S.________ gewaltsam Zutritt zu den jeweiligen Einfamilienhäusern und betrat diese daraufhin mit der Absicht, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. Weil sich der Beschuldigte jeweils gewaltsam Zutritt verschafft hatte, muss er gewusst haben, dass es sich um fremde Liegen- schaften handelte und er keine Berechtigung hatte, diese zu betreten. Die objektiven sowie subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 186 StGB sind damit erfüllt. Bezüglich Strafanträge wird auf das vorstehend Ausgeführte in

Kantonsgericht Schwyz 34 E. 6c.aa–cc verwiesen. Der Beschuldigte ist im Hinblick auf die Tatvorwürfe des Hausfriedensbruchs betreffend Dossier 1, 2 und 3 demzufolge schuldig zu sprechen.

7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.

a) Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die vorstehend genann- ten Verbrechen und Vergehen mit einer unbedingt zu vollziehenden Freiheits- strafe von 18 Monaten (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei mit unbegründetem, rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. November 2021 (U-act. 22.0.002) wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfa- chen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Zusatz- strafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

3. Oktober 2020 (U-act. 22.0.004) und der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juli 2021 (U-act. 22.0.001) verurteilt worden. Die Vorinstanz erwog weiter, wenn Taten zu beurteilen seien, die teils vor, teils nach einer Zusatz- strafe begangen worden seien, so sei keine Zusatzstrafe zur Zusatzstrafe, sondern eine neue Gesamtstrafe auszufällen (angefochtenes Urteil, E. 10.2). aa) Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgericht Dietikon vom 21. November 2021 zu bestrafen. Zur Begründung bringt sie vor, dass sie mit der Ausfällung einer Gesamtstrafe nicht einiggehe. Der Beschul-

Kantonsgericht Schwyz 35 digte habe die Taten ca. eine Woche, bevor das Bezirksgericht Dietikon ihn wegen mehrfachen Diebstahls etc. zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 20 Monaten verurteilt habe, begangen. Diese Freiheitsstrafe habe er in der Zwischenzeit teilweise verbüsst. Er sei am 29. März 2023 bedingt entlassen worden. Das Bundesgericht habe seine Rechtsprechung geändert und es sei bei rechtskräftigen Urteilen keine Gesamtstrafe mehr auszusprechen, sondern eine Zusatzstrafe. Die beantragte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei somit als Zusatzstrafe zum Urteil vom 12. November 2021 auszusprechen (KG- act. 28/2, S. 15 f.). bb) Die Verteidigung macht geltend, falls der Beschuldigte wider Erwarten schuldig gesprochen werden sollte, seien auf jeden Fall seine aktuellen positi- ven Lebensumstände (eigene Wohnung, AHV-Rente, fürsorglicher Stiefvater, geordnete Lebenssituation, vorzeitige Haftentlassung) zugunsten einer guten Legalprognose zu werten. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten lägen heute bereits rund drei Jahre zurück. Er habe sich seither rührend um seine Familie gekümmert und sei ehrlicher Arbeit nachgegangen trotz Erhalts einer AHV-Rente, was zu seinen Gunsten zu werten sei. Sein Verhalten und seine stabile Lebenssituation seien gebührend zu berücksichtigen (KG- act. 28/1, S. 6). Zur Frage, ob eine Gesamt- oder eine Zusatzstrafe auszufäl- len sei, äusserte sich die Verteidigung nicht.

b) Nach Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemes- sen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Straf- art gebunden. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter beging,

Kantonsgericht Schwyz 36 bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zusatz- strafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

c) Zunächst ist zu prüfen, ob für die vorliegend zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen auszufällen sind. aa) Die Tatbestände der Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB sehen jeweils Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (Art. 139 Ziff. 1 StGB) bzw. bis zu drei Jahren (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB) oder Geldstrafen vor. Kommen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen in Betracht und scheinen beide Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit i. d. R. diejenige Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift und ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bil- den ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1300/2020 vom 2. September 2021, E. 3.3.1). Die Geldstrafe hat bei Sanktionen bis zu 180 Tagessätzen den Vor- rang (Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 41 StGB N 1; Wohlers, in: Wohl- ers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

5. A. 2024, Art. 41 StGB N 1, m. w. H.). Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver-

Kantonsgericht Schwyz 37 brechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussicht- lich nicht vollzogen werden kann (lit. b). bb) Die Vorinstanz erachtete implizit für sämtliche vorliegend zu beurteilen- den Delikte Freiheitsstrafen als zweckmässig, was im Berufungsverfahren unangefochten blieb. Der Beschuldigte weist zahlreiche einschlägige Vorstra- fen auf (KG-act. 17) und zeigte durch seine jahrelange gleichgeartete Delin- quenz eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit. Ebenso spricht für eine gesteigerte kriminelle Energie des Beschuldigten (vgl. hierzu Mathys, Leitfaden Strafzu- messung, 2. A. 2019, N 562), dass er die vorliegend zu beurteilenden Taten nur wenige Tage vor der Hauptverhandlung beim Bezirksgericht Dietikon vom

E. 12 November 2021 beging. Aus diesen Gründen erscheint eine mildere Strafe als eine (gemäss E. 7e unbedingte) Freiheitsstrafe nicht geeignet, präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken und ihn von der Begehung weiterer Straf- taten abzuhalten. Angesichts des sehr geringen Einkommens des Beschuldig- ten und seines fehlenden Vermögens (vgl. KG-act. 18/1) erscheint es darüber hinaus unwahrscheinlich, dass er eine Geldstrafe bezahlen würde und dass diese auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden könnte. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Der Beschuldig- te ist laut eigenen Angaben geschieden, lebe aber in einer Partnerschaft mit seiner Ex-Frau und kümmere sich gelegentlich um deren Sohn, gegenüber dem er nicht unterstützungspflichtig sei. Er sehe die beiden jeden zweiten bis dritten Tag und sicher auch am Wochenende (KG-act. 28, Fragen 4–12). In Anbetracht dieser Umstände beeinträchtigt das Aussprechen einer Freiheits- strafe den Beschuldigten resp. sein Umfeld nicht in einer das übliche Mass an Eingriffsintensität übersteigenden Art und Weise. Im Sinne der Zweckmässig- keit, der präventiven Effizienz und der Auswirkungen der Strafe auf den Be- schuldigten und sein soziales Umfeld sind für den Diebstahl, die Sachbeschä-

Kantonsgericht Schwyz 38 digung und den Hausfriedensbruch in Gersau, den Diebstahl, die Sachbe- schädigung und den Hausfriedensbruch in N.________ sowie den versuchten Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch in S.________, mithin für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Taten des Beschuldigten, Freiheitsstrafen auszusprechen.

d) Unabhängig davon, ob vorliegend für die neu zu beurteilenden Delikte des Beschuldigten in Gersau, N.________ sowie in S.________ eine Gesamt- oder eine Zusatzstrafe auszufällen ist, ist in jedem Fall zunächst die Strafe für die schwerste Straftat zu bestimmen (vgl. Mathys, a. a. O., N 480 und N 528; vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 142 IV 265, E: 2.4.4). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln. Sind mehrere Straftat- bestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (Mathys, a. a. O., N 485). aa) Von den vorliegenden Straftaten des Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 6–7) sowie den mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. November 2021 (U-act. 22.0.002) bzw. mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Oktober 2020 (U-act. 22.0.004) und der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 8. Juli 2021 (U-act. 22.0.001) abgeurteilten Taten des Beschuldigten ist aufgrund der abstrakten Strafandrohung des Diebstahls von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB) sowie der höchsten Deliktsumme mit Fr. 8’499.00 der Diebstahl in Gersau (Dossier 1) als das schwerste Delikt zu betrachten.

Kantonsgericht Schwyz 39 bb) Innerhalb des genannten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheits- strafe (E. 7d.aa) erfolgt die Strafzumessung nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Gemäss dieser Bestimmung misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, a. a. O., N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldigten das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Ansch- liessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldig- ten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a. a. O., N 73, 77 und 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Fakto- ren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a. a. O., N 311). cc) Die Vorinstanz beurteilte das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf den Diebstahl in Gersau pauschal als leicht bis mittel, ohne zu begründen, welche Aspekte sie bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere so- wie der Täterkomponenten im Einzelnen berücksichtigte, und erachtete eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil, E. 10.3).

Kantonsgericht Schwyz 40 dd) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Be- schuldigte in das Einfamilienhaus in Gersau durch gewaltsames Aufbrechen eines Fensters gelangt war und dass er in der Folge nach Wertgegenständen suchte, zu welchem Zweck er u. a. in den Schlafzimmern von D.________ und E.________ die Nachttische durchwühlte (U-act. 8.1.004, Bilder Nr. 5 f.), wo- durch er deren Privatsphäre erheblich beeinträchtigte. Er entwendete die in der Anklage aufgelisteten Gegenstände und das angeführte Bargeld im Ge- samtwert von ca. Fr. 8’499.00, was zwar verhältnismässig nicht eine grosse, aber dennoch eine nicht unbeachtliche Deliktssumme darstellt. Zudem nahm er u. a. gravierte Eheringe und diversen Schmuck an sich, was für die Betrof- fenen einen über den materiellen Wert hinausgehenden Verlust bedeutet. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er den Diebstahl tagsüber verüb- te und dass es seinem üblichen Vorgehen entsprach, durch Klingeln oder ähn- liche Massnahmen die Abwesenheit der Bewohner sicherzustellen. Insofern sind noch schlimmere, aber auch weniger gravierende Tatvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden ist damit als eher leicht bis mittel einzustufen. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten sowie seine eigennützige, finanzielle Tatmotivation zu berücksichtigen. Der bei der Tat offenbarte deliktische Wille des Beschuldig- ten bewegte sich in einem durchschnittlichen Rahmen. Sein subjektives Tat- verschulden ist demnach ebenfalls als eher leicht bis mittel und sein Ver- schulden insgesamt als eher leicht bis mittel zu bewerten. In Nachachtung des in E. 7d.aa genannten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als schuldangemessen. Bezüglich der Täterkomponenten wirkt sich straferhöhend aus, dass der Be- schuldigte keine Einsicht oder Reue zeigte und lebensfremde Erklärungen für seine Anwesenheit am Tatort lieferte, obschon seine DNA an den Einbruch-

Kantonsgericht Schwyz 41 spuren festgestellt werden konnte (E. 3b ff.; vgl. hierzu Mathys, a. a. O., N 318). Stark straferhöhend wirken sich zudem die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2005, 2009, 2017, 2020 und 2021 aus (vgl. KG-act. 17), die für eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung sprechen, zumal er jeweils wegen (mehrfachen bzw. gewerbs- und bandenmässigen) Diebstahls zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden war. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte den (Einbruch-)Diebstahl in Gersau am 3. November 2021 nur wenige Tage vor der Hauptverhandlung beim Be- zirksgericht Dietikon vom 12. November 2021 verübte, das ihn u. a. ebenfalls wegen mehrfachen Diebstahls rechtskräftig schuldig sprach (U-act. 22.0.002). Der Beschuldigte zeigte insofern eine ausgesprochen hohe Unbelehrbarkeit, die straferhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt sich eine Er- höhung der schuldangemessenen Strafe für den Diebstahl in Gersau (Dossi- er 1) von 12 Monaten um 6 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe. ee) Weil die Staatsanwaltschaft vorliegend keine selbstständige Berufung oder Anschlussberufung erhob und nur ein Rechtsmittel zugunsten des Be- schuldigten ergriffen wurde, ist gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO eine schärfere Bestrafung als die vorinstanzlich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten ausgeschlossen (vgl. hierzu Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 4. A. 2023, Art. 391 StPO N 3). Eine Erhöhung der 18-monatigen Freiheitsstrafe für das schwerste Delikt kommt damit nicht infrage und es erü- brigen sich Ausführungen zu den weiteren Straftaten des Beschuldigten, da weder im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung noch einer Zusatzstrafenbil- dung das Aussprechen einer über die Freiheitsstrafe von 18 Monaten hinaus- gehende Straferhöhung möglich ist.

Kantonsgericht Schwyz 42

e) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Rahmen letzterer Bestimmung ist entscheidend, dass der Täter eine Straf- tat von einer gewissen Schwere begangen hat. Mehrere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils weniger als sechs Monaten vermögen die Verwei- gerung des bedingten Strafvollzugs noch nicht zu begründen, auch nicht, wenn die verschiedenen Strafen zusammen mehr als sechs Monate ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015, E. 2.2.2). Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten vom 3.–

6. November 2021 u. a. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Sach- beschädigung zu Freiheitsstrafen von 100 Tagen, 6 Monaten sowie 4 Mona- ten verurteilt (KG-act. 17, S. 6–8). Zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat mithin nicht verurteilt, womit der Aufschub des Strafvollzugs entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht nur beim Vorliegen besonders günstiger Umstände anzu- ordnen ist, sondern im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB sofern eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung des beding- ten Strafvollzugs setzt nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters

Kantonsgericht Schwyz 43 ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüs- se auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulas- sen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheb- lich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025, E. 3.1,

m. w. H.). Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. KG-act. 17) sowie des Umstands, dass er rund eine Woche nach den vorliegend zu beurteilenden Taten vom Bezirksgericht Dietikon am 12. No- vember 2021 zu einer Zusatzstrafe von 20 Monaten unbedingter Freiheitsstra- fe wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Diebstahls verurteilt wurde (KG-act. 17, S. 8 f.) und dass ferner gegen ihn seither wiederum drei Strafverfahren wegen denselben Delik- ten eröffnet wurden (KG-act. 17, S. 2 f.), ist von einer besonderen Unbelehr- barkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten auszugehen, die einer günsti- gen Legalprognose entgegenstehen. Insofern bestehen auch erhebliche Zwei- fel an seiner Beteuerung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe eine Psychiaterin aufgesucht, die Sache aufgearbeitet und wolle keine strafbaren Handlungen machen, sondern für seine Partnerin und deren Kind da sein (Vi-act. 9, Fragen 72 und 75). Dem Beschuldigte ist in Berücksichti- gung dessen sowie im Hinblick auf die Ausführungen zu den Tatumständen in E. 7d.dd eine ungünstige Prognose zu stellen und die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist demzufolge zu vollziehen.

Kantonsgericht Schwyz 44

f) Der Beschuldigte ist demzufolge mit einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.

8. a) Die Privatkläger D.________, E.________, F.________, G.________ und die I.________ AG machten im Vorverfahren die folgenden Zivilforderun- gen geltend: D.________ verlangte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8’318.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 1’000.00 (U-act. 3.2.002). E.________ forderte Fr. 172.00 Schadenersatz sowie Fr. 300.00 Genugtuung (U-act. 3.3.002). F.________ machte Fr. 3’345.60 Schadenersatz sowie Fr. 1’000.00 Genugtuung geltend (U-act. 3.1.002). G.________ verlangte Fr. 200.00 Schadenersatz (U-act. 3.6.002) und die I.________ AG forderte für erbrachte Versicherungsleistungen betreffend die Geschädigte H.________ den Betrag von Fr. 3’332.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Dezember 2021 (U-act. 3.4.002). Die Vorinstanz hiess diese Zivilforderungen allesamt vollum- fänglich gut (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffer 4a–e und E. 11). Im Beru- fungsverfahren beantragt die Verteidigung die Abweisung der Zivilforderun- gen, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (KG-act. 28/1, S. 1 und 6). Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe erhebliche Genugtuungs- summen ohne Substanzierungen und weitere Belege, insbesondere betref- fend seelische Unbill, zugesprochen. Es lägen keine schwerwiegenden Fälle vor, die Genugtuungen in zugesprochener Höhe rechtfertigen würden. Abge- sehen davon seien auch die weiteren Zivilansprüche mangels Vorliegens von Quittungen betreffend die abhanden gekommenen Gegenstände nicht rechts- genüglich belegt (KG-act. 28/1, S. 6 f.).

b) Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Zudem hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsum-

Kantonsgericht Schwyz 45 me als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wie- dergutgemacht worden ist. Anspruchsberechtigt ist, wer in seinen Persönlich- keitsrechten verletzt wurde und dadurch eine immaterielle Unbill erlitt (Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

7. A. 2020, Art. 49 OR N 6). Erforderlich sind physische oder psychische Lei- den, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefin- den beeinträchtigt (Kessler, a. a. O., Art. 49 OR N 11). Die Zivilklage ist zu beziffern und schriftlich zu begründen (Art. 123 ZPO). Vor- liegend hatte dies spätestens im erstinstanzlichen Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 aStPO i. V. m. Art. 448 Abs. 2 StPO; seit dem 1. Januar 2024: innert der Frist nach Art. 331 Abs. 2 StPO). In der Klagebegründung hat die Zivilklägerschaft v. a. die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht darzulegen, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offen- kundig sind bzw. sich aus den Strafakten ergeben. Insbesondere ist der Schaden oder die Verletzung der Persönlichkeit zu substanzieren und, soweit möglich und zumutbar, zu belegen. Allenfalls sind entsprechende Beweisan- träge zu stellen (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 123 StPO N 8). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hat indes die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

c) aa) Betreffend die von D.________ geltend gemachte Schadenersatz- forderung in der Höhe von Fr. 8’318.00 legte diese eine unterzeichnete, detail- lierte Auflistung der abhanden gekommenen Gegenstände und ihrem jeweili-

Kantonsgericht Schwyz 46 gen Wert in Schweizer Franken vor (U-act. 3.2.002; U-act. 8.1.003, S. 6 ff.; U- act. 8.1.007, S. 6 ff.; vgl. vorstehend A. [Dossier 1] und E. 3c). Angesichts dessen, dass die Verteidigung die einzelnen Positionen dieser Liste und ins- besondere die für die einzelnen Gegenstände angegebenen Werte im erstin- stanzlichen Verfahren nicht bestritt (vgl. Vi-act. 7, S. 9; Vi-act. 9) und auch im Berufungsverfahren nicht substanziert, bezugnehmend auf einzelne Positio- nen bestreitet (vgl. KG-act. 28/1), war D.________ nicht gehalten, diesbezüg- lich weitere Beweismittel vorzulegen. Somit ist die Schadenersatzforderung von D.________ gestützt auf die Ausführungen in E. 3c sowie die erwähnte Auflistung im geltend gemachten Umfang von Fr. 8’318.00 vollumfänglich gut- zuheissen. Dasselbe gilt für E.________s Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 172.00, die sich ebenfalls der Auflistung des Deliktsguts (U- act. 3.3.002) auf S. 3 entnehmen lässt, welche die Verteidigung im Einzelnen sowie in Bezug auf die angegebenen Werte der Gegenstände ebenso wenig bestritt (vgl. Vi-act. 7, S. 9 und Vi-act. 9). F.________ reichte zur Begründung seiner Schadenersatzforderung von Fr. 3’345.60 zwei Rechnungen für die Reparatur des beschädigten Fensters sowie den Ersatz des beschädigten Plissees über total Fr. 3’345.60 ein (U-act. 3.1.002; vgl. auch U-act. 8.1.004, S. 1–3). Die Verteidigung setzte sich mit den beiden Rechnungen nicht aus- einander und bestritt die Rechnungsbeträge nicht im Einzelnen (vgl. Vi-act. 7, S. 9; Vi-act. 9 und KG-act. 28/1), womit auch die Schadenersatzforderung von F.________ gestützt auf die erwähnten Rechnungen im beantragten Umfang vollumfänglich gutzuheissen ist. bb) Sowohl D.________ als auch F.________ begründen ihre Genugtu- ungsforderungen von jeweils Fr. 1’000.00 mit den Stichworten „Umtrie- be/Arbeitsausfall“ (U-act. 3.2.002; U-act. 3.1.002). E.________ führt zur Be- gründung ihrer Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 300.00 „Mehrauf-

Kantonsgericht Schwyz 47 wand“ sowie eine „Privatsphärenverletzung“ an (U-act. 3.3.002). Mit diesen Ausführungen machen weder D.________ noch F.________ oder E.________ geltend, dass und inwiefern sie eine immaterielle Unbill, d. h. phy- sische oder psychische Leiden, erlitten hätten. Entgegen der Vorinstanz lässt sich auch den Akten nichts Derartiges entnehmen (vgl. insbesondere U- act. 8.1.003, woraus sich keine Hinweise auf psychische Leiden der erwähn- ten Privatkläger ergeben). Demzufolge sind die erwähnten Genugtuungsforde- rungen mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen. cc) G.________ begründete seine Schadenersatzersatzforderung von Fr. 200.00 mit den Stichworten „Selbstbehalt der Versicherung“, ohne weiter- führende Angaben zu machen oder hierfür Belege, wie etwa Versicherungs- unterlagen, einzureichen (U-act. 3.6.002). Insofern bleibt unklar, für welches Schadenereignis und welche Versicherungsleistungen G.________ einen Selbstbehalt geltend machen will. Auch den Akten lässt sich nichts Diesbe- zügliches entnehmen. Im Schreiben der I.________ AG vom 30. März 2022 wird als Versicherte, die aus dem Ereignis vom 5. November 2021 entstande- ne Schäden vergütet erhalten habe, einzig H.________ angeführt (U- act. 3.4.002). Hinweise für ein Stellvertretungsverhältnis zwischen H.________ und G.________ oder eine Schuldübernahme betreffend den behaupteten Selbstbehalt ergeben sich aus den Akten keine. Somit ist die Schadenersatzersatzforderung von G.________ mangels hinreichender Be- gründung auf den Zivilweg zu verweisen. dd) Die I.________ AG beantragte am 30. März 2022, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 3’332.30 nebst Zins zu 5 % seit dem

2. Dezember 2021 zu bezahlen. Zur Begründung führte sie aus, das Versiche- rungsunternehmen trete gemäss Art. 95c Abs. 2 VVG i. V. m. Art. 121 Abs. 2

Kantonsgericht Schwyz 48 StPO für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten im Umfang und im Zeitpunkt seiner Leistung in die Rechte des Versicherten ein. Im Zu- sammenhang mit der strafbaren Handlung vom 5. November 2021 habe sie der bei ihr Versicherten H.________ die entstandenen Schäden im Umfang von Fr. 3’332.30 (Hausrat allgemein: Fr. 3’532.30 - Fr. 200.00 Selbstbehalt) vergütet. Sie sei damit zum Regress und folglich zur Privatklage legitimiert (vgl. U-act. 3.4.002). Die Vorinstanz stellte auf diese Ausführungen der I.________ AG ab (angefochtenes Urteil, E. 11), womit sich die Verteidigung nicht auseinandersetzt (vgl. KG-act. 28/1, S. 6 f.). Dem erstellten Anklage- sachverhalt entsprechend entwendete der Beschuldigte H.________ und G.________ am 5. November 2021 indes Gegenstände und Bargeld im Ge- samtwert von lediglich Fr. 3’195.00, was sich aus dem Verzeichnis des De- liktsguts im Polizeirapport (U-act. 8.2.001, S. 4 f.) sowie der Aktennotiz vom

3. Januar 2023 (U-act. 8.2.008) ergibt. Somit hätte die I.________ AG im erst- instanzlichen Verfahren hinreichend begründen müssen, gestützt auf welche Grundlage sie einen über das angeführte Deliktsgut von Fr. 3’195.00 hinaus- gehenden Betrag fordert. Weil sich weder dem Schreiben der I.________ AG vom 30. März 2022 noch den restlichen Akten Hinweise zu den Gründen hier- für entnehmen lässt, ist der Verteidigung zuzustimmen, dass es diesbezüglich an Belegen fehlt (vgl. KG-act. 28/1, S. 7). Demzufolge ist die Zivilforderung der I.________ AG im Betrag von Fr. 3’195.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. De- zember 2021 (wie von der Vorinstanz zugesprochen und von der Verteidigung nicht beanstandet), gutzuheissen und im darüber hinausgehenden Umfang mangels Substanzierung des Schadens auf den Zivilweg zu verweisen.

9. Zusammengefasst ist die Berufung des Beschuldigten insofern teilweise gutzuheissen, als die Genugtuungsforderungen der Privatkläger D.________ E.________, und F.________ ebenso wie die Schadenersatzforderung des

Kantonsgericht Schwyz 49 Privatklägers G.________ nicht gutzuheissen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind, und die Zivilforderung der Privatklägerin, der I.________ AG, auf Fr. 3’195.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2021 zu reduzieren ist. Auf den unbegründeten Antrag der Verteidigung auf Vernichtung der si- chergestellten DNA-Spur und Löschung des DNA-Profils sowie der Mobiltele- fondaten (KG-act. 28/1, S. 2) ist nicht einzutreten, weil für die Vernichtung der Probe ebenso wie für die allfällige Löschung von DNA-Profilen und solchen von Spuren nicht das Berufungsgericht, sondern die anordnende Behörde bzw. das Fedpol zuständig ist und im Übrigen gesetzliche Löschfristen gelten (Art. 9 DNA-Profil-Gesetz i. V. m. Art. 6 DNA-Profil-Verordnung; Art. 16 Abs. 2 lit. b und Art. 18 lit. b DNA-Profil-Gesetz). Analoges gilt für die Löschung der Mobilfunkdaten (vgl. § 4b Polizeigesetz [SRSZ 520.110]). Nach allfälliger Rechtskraft des vorliegenden Urteils stellt das Berufungsgericht praxisgemäss das sich in den Untersuchungsakten befindliche „Löschformular erkennungs- dienstliche Erfassung“ zuständigkeitshalber dem Amt für Justizvollzug zu (U- act. 1.1.011).

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn mehre- re Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen oder An- schlussberufung erheben, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Domeisen, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. A. 2014, Art. 428 StPO N 11 f.). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt vom Ausmass ab, in dem ihre im Berufungsverfahren

Kantonsgericht Schwyz 50 gestellten Anträge gutgeheissen werden. Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im anderen unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallen- den Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil des Bundesge- richts 6B_176/2019 vom 13. September 2019, E. 2.2, m. w. H.). Der Beschul- digte obsiegt im Berufungsverfahren einzig mit seinem Eventualantrag auf Verweisung der Zivilforderungen der Privatkläger D.________, E.________, F.________ und G.________ auf den Zivilweg sowie im Hinblick auf die Re- duktion des Regressanspruchs der der I.________ AG von Fr. 3’332.30, wie von der Vorinstanz zugesprochen, auf Fr. 3’195.00. Im Übrigen unterliegt er vollumfänglich. Demzufolge rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens von Fr. 5’000.00 (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m § 27 GebO) zu 9/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Staatskasse zu nehmen.

c) Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2022 als dessen amtliche Verteidigerin eingesetzt (U-act. 2.1.006). Für ihren Aufwand im Berufungsverfahren re- sp. denjenigen des sie substituierenden Rechtsanwalts K.________ ist eine Vergütung nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) festzusetzen (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantons- gericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz

Kantonsgericht Schwyz 51 der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigerin liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Aus- lagen). An der Berufungsverhandlung wurden zwei Honorarnoten für Dienstleistungen zwischen dem 27. Juni bis zum 31. Dezember 2024 (KG-act. 28/3) sowie zwi- schen dem 3. Januar und dem 4. April 2025 (KG-act. 28/4) über total Fr. 7’269.75 (inkl. MWST und Auslagen) für einen Zeitaufwand von insgesamt 36.79 Stunden à Fr. 180.00 eingereicht. Die amtliche Verteidigung macht für die Erarbeitung ihres knapp 8-seitigen Plädoyers, das sich inhaltlich weitge- hend mit demjenigen vor Erstinstanz deckte (vgl. KG-act. 28/1 und Vi-act. 7), einen Aufwand von über 20 Stunden geltend, was übermässig erscheint. Darüber hinaus schätzte sie die Verhandlungsdauer inkl. Weg etc. mit 7 Stun- den zu hoch ein.

Dispositiv
  1. A.________ wird schuldig gesprochen: a. des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; b. des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB; c. der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; d. des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
  2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft.
  3. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist zu vollziehen.
  4. Die Zivilforderungen werden wie folgt gutgeheissen: a. zugunsten von D.________, Fr. 8’318.00 Schadenersatz; b. zugunsten von E.________, Fr. 172.00 Schadenersatz; c. zugunsten von F.________, Fr. 3’345.60 Schadenersatz; d. zugunsten der I.________ AG, Schadenersatz Fr. 3’195.00 nebst 5 % Zins seit 01.12.2021. Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Kantonsgericht Schwyz 53
  5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestehend aus a. den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 10’151.40; b. den bisherigen Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 (ohne Kosten für die Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Ent- scheids) sowie weiteren Fr. 2’100.00 für die Begründung des Ent- scheids; werden A.________ auferlegt.
  6. Amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren: a. Die amtliche Verteidigerin, B.________, wird aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen aus der Be- zirksgerichtskasse mit Fr. 10’500.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt. b. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 5’000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von total Fr. 1’000.00) werden zu 9/10 (Fr. 4’500.00) A.________ auferlegt und zu 1/10 (Fr. 500.00) auf die Staatskasse genommen.
  8. Die amtliche Verteidigerin, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 4’500.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt. Kantonsgericht Schwyz 54 Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 4’050.00 (90 % von Fr. 4’500.00).
  9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  10. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Privatkläger Ziff. 2–8 (je 1/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Löschformular erkennungsdienstli- che Erfassung und Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkas- so und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elek- tronische Mitteilung an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. April 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 18. Februar 2025 STK 2023 53 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Pius Schuler, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

3. E.________,

4. F.________,

5. G.________,

6. H.________,

7. I.________ AG,

8. J.________, Ziff. 2–8 Privatkläger und Berufungsgegner,

Kantonsgericht Schwyz 2 betreffend mehrfachen Diebstahl, versuchten Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 9. Mai 2023, SGO 2023 01);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung: A. Am 21. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Gersau Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 1 und Dossier 2), versuchten Dieb- stahls nach Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3), mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1–3) sowie mehr- fachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1–3). In Be- zug auf diese Vorwürfe legte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die nachfolgenden Sachverhalte zur Last (Vi-act. 1): Dossier 1: Am 03.11.2021, zwischen ca. 09:05 Uhr und ca. 12:05 Uhr, begab sich A.________ zur Liegenschaft der Familie D-F.________ an der L.________strasse zz in Gersau und wuchtete mit einem unbekannten Flachwerkzeug von ca. 16 mm und einem geissfussähnlichen Werkzeug von rund 40 mm Breite das Fenster zum Therapiezimmer auf der Süd- West-Seite des Einfamilienhauses auf. Hierbei beschädigte er das Fens- ter und das Plissee, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 3’345.60 zum Nachteil von F.________ entstand. In der Folge begab sich A.________ in das Einfamilienhaus in der Absicht, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu ent- wenden. A.________ durchsuchte das Einfamilienhaus planmässig und nahm diverse Gegenstände und Bargeld, welche im Eigentum von E.________ und D.________ standen, an sich, namentlich:

- 1 Paar Ohrschmuck in Flügelform mit je drei Diamanten besetzt, ver- goldet, Weiss- und Gelbgold, Länge ca. 2 cm, im Wert von Fr. 150.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- Fingerring, vergoldet, Gelbgold, mit Rubinstein besetzt, Grösse 50.0, im Wert von Fr. 50.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- Bargeld in der Höhe von Fr. 300.00 (aus Edelweiss-Portemonnaie im Schlafzimmer/Nachttisch);

- Halskette mit herzförmigem Anhänger mit Pana-Gel-Muster, vergol- det, Länge Kette ca. 50 cm und Anhänger ca. 1.5 cm, im Wert von Fr. 40.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- 1 Paar Ohrschmuck in Tropfenform, Gelbgold, Länge ca. 1 cm, im Wert von ca. Fr. 500.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

Kantonsgericht Schwyz 4

- Halskette mit Schmucksteinanhänger, Marke Snö of Sweden, uned- les Metall, Länge 44 cm, im Wert von Fr. 38.00 (aus Schlafzim- mer/Nachttisch);

- Halskette mit Kiwi (Vogel)-Anhänger, Gelbgold, Länge 50 cm, im Wert von Fr. 40.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- Armband mit Kreisanhänger, Marke Thomas Sabo, Silber, Länge ca. 17 cm, im Wert von Fr. 39.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- 1 Paar Ohrringe mit je zwei Goldanhängern mit kleinen Herzen, Gelbgold, Länge ca. 3 cm, im Wert von Fr. 500.00 (aus Schlafzim- mer/Nachttisch);

- 1 Paar Ohrstecker mit Zirkonia, Roségold, vergoldet, Marke Olga Ribler, Länge ca. 0.4 cm, im Wert von Fr. 80.00 (aus Schlafzim- mer/Nachttisch);

- Siegelring mit geprägtem „e“ auf dunklem Grund, Gelbgold, Grösse 50.0, im Wert von Fr. 2’000.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- Halskette mit Anhänger, zwei Herzen gross und klein übereinander, Gelbgold, vergoldet, Länge Kette ca. 45 cm und Anhänger ca. 2 cm, im Wert von Fr. 80.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- 1 Paar Ohrschmuck mit halbrundem offenem Anhänger, Silber, Durchmesser ca. 1 cm, im Wert von Fr. 200.00 (aus Schlafzim- mer/Nachttisch);

- Armkette mit Kreisanhänger, Marke Fossil, Silber, Länge ca. 17 cm, im Wert von Fr. 45.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- 1 Paar Ohrschmuck mit Anhänger in Blumenform mit grünem Stein besetzt, unedles Metall, Länge ca. 1.5 cm, im Wert von Fr. 40.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- Ehering mit zwei ineinandergefügten Ringen, mit unbekanntem Da- tum als Inschrift, Gelbgold, Länge ca. 48–50 cm, im Wert von Fr. 1’300.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- Armkette mit Edelsteinverziehrung, Gelbgold, Länge ca. 17 cm, im Wert von Fr. 500.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- Ehering, Gelbgold, mit Inschrift („yy F.________“, Grösse 50.0, im Wert von Fr. 1’700.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- 1 Paar Ohrschmuck mit rötlichem Edelstein in der Mitte, Weiss- und Gelbgold, vergoldet, Länge ca. 0.9 cm, im Wert von Fr. 100.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- Halskette, Marke Rhomberg, Gelbgold, vergoldet, Länge ca. 65 cm, im Wert von Fr. 60.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- Armkette mit drei Kreisanhängern, Marke Pilgrim, Silber, Länge ca. 17 cm, im Wert von Fr. 25.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

Kantonsgericht Schwyz 5

- Halskette mit Anhänger aus Pana-Gel in Tropfenform, Gelbgold, ver- goldet, Länge Kette ca. 50 cm und Anhänger ca. 2 cm, im Wert von Fr. 40.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- Fingerring mit kleinem rotem quadratischem Edelstein, Gold, Grösse 47.0, im Wert von Fr. 300.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- 1 Paar Ohrschmuck mit rundem Stecker mit mehreren Edelsteinen, Silber, Länge ca. 0.4 cm, im Wert von Fr. 100.00 (aus Schlafzim- mer/Nachttisch);

- Schmuckanhänger Kreuz/Herz/Anker, Gelbgold, vergoldet, Länge ca. 1 cm, im Wert von Fr. 100.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- Bargeld in diversen Fremdwährungen im Wert von Fr. 140.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);

- Körperpflege Bi-Oil, 200 ml, im Wert von Fr. 32.00 (aus Schlafzim- mer/Nachttisch). Danach verliess A.________ unbemerkt die Örtlichkeit und flüchtete samt dem erbeuteten Deliktsgut. Insgesamt entwendete A.________ Ge- genstände und Bargeld im Gesamtwert von ca. Fr. 8’499.00. A.________ wusste, dass es sich beim Einfamilienhaus an der L.________strasse zz in Gersau um eine ihm fremde Liegenschaft han- delt und er keine Berechtigung hatte, diese zu betreten. Dennoch ver- schaffte er sich gegen den Willen von D.________, E.________ und F.________ Zutritt zum verschlossenen Haus, indem er das Fenster ge- waltvoll aufwuchtete. Hierbei beschädigte er wissentlich und willentlich fremdes Eigentum. A.________ wusste, dass es sich bei den Ge- genständen und dem Bargeld im Einfamilienhaus um fremdes Eigentum handelt und er daran keine Berechtigung hat. Dennoch entwendete er diese, um sich daran unrechtmässig zu bereichern und es für eigene Be- dürfnisse zu verwenden, insbesondere zu verbrauchen oder zu verkau- fen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürfnisse zu finanzieren. Dossier 2: Am 05.11.2021, zwischen ca. 08:35 Uhr und ca. 12:15 Uhr, begab sich A.________ zur Liegenschaft von H.________ und G.________ in N.________, O.________weg xx, und verschaffte sich über den unver- schlossenen Wintergarten und durch Aufwuchten mittels Körperkraft der westseitig im Hochparterre verschlossenen Verandatüre zum Wohnzim- mer Zutritt zum Einfamilienhaus. Hierbei beschädigte er zwei Veran- datürgriffe, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 5’000.00 zum Nachteil von H.________ und G.________ entstand. In der Folge begab sich A.________ in das Einfamilienhaus, in der Absicht, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu ent- wenden. A.________ durchsuchte das Einfamilienhaus planmässig und

Kantonsgericht Schwyz 6 nahm diverse Gegenstände und Bargeld, welche im Eigentum von H.________ und G.________ standen, an sich, namentlich:

- Bargeld in der Höhe von Fr. 400.00 (aus Holzschatulle im Fitness- und Bürozimmer im 1. Stock);

- Halskette mit Herzanhänger, Gelbgold, 18 Karat, Länge 0.7 cm, im Wert von Fr. 150.00 (aus Schmuckschatulle im Spiegelschrank des Badezimmers);

- Fingerring, Gelb- und Rotgold, Durchmesser 1.4 cm, im Wert von Fr. 1’500.00 (aus Schmuckschatulle im Spiegelschrank des Bade- zimmers);

- Ehering mit Gravur „P.________ + H.________ ww“, Gelbgold, 18 Karat, Durchmesser 1.6 cm, Marke Wick Will, im Wert von Fr. 350.00 (aus Schmuckschatulle im Spiegelschrank des Badezim- mers);

- Halskette, feingliedrig, mit Federringverschluss, Silber, im Wert von Fr. 45.00. Danach verliess A.________ unbemerkt die Örtlichkeit und flüchtete samt dem erbeuteten Deliktsgut. Insgesamt entwendete A.________ Ge- genstände und Bargeld im Gesamtwert von Fr. 3’195.00. A.________ wusste, dass es sich beim Einfamilienhaus am O.________weg xx in N.________ um eine ihm fremde Liegenschaft handelt und er keine Berechtigung hatte, diese zu betreten. Dennoch verschaffte er sich gegen den Willen von H.________ und G.________ Zutritt zum verschlossenen Haus, indem er die Veranda betrat und die verschlossene Verandatüre zum Wohnzimmer gewaltvoll aufwuchtete. Hierbei beschädigte er wissentlich und willentlich fremdes Eigentum. A.________ wusste, dass es sich bei den Gegenständen und dem Bar- geld im Einfamilienhaus um fremdes Eigentum handelt und er daran kei- ne Berechtigung hat. Dennoch entwendete er diese, um sich daran un- rechtmässig zu bereichern und es für eigene Bedürfnisse zu verwenden, insbesondere zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürfnisse zu finanzieren. Dossier 3: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 04.11.2021, ca. 09:00 Uhr, bis 06.11.2021, ca. 13:30 Uhr, begab sich A.________ zur Liegenschaft von J.________ an der R.________strasse vv in S.________ und wuchtete mittels unbekanntem Flachwerkzeug sowie mittels Körperkraft die Sitzplatztüre auf der Südseite des Einfamilienhau- ses auf. Hierbei beschädigte er die Sitzplatztüre am Türgriff sowie am Fensterfalz, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 1’000.00 zum Nachteil von J.________ entstand. In der Folge begab sich A.________

Kantonsgericht Schwyz 7 in das Einfamilienhaus, in der Absicht, darin nach Geld und Wertge- genständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. A.________ durchsuchte das Einfamilienhaus planmässig, konnte jedoch keine Wertgegenstände und kein Bargeld auffinden. In der Folge verliess er ohne etwas zu entwenden unbemerkt die Örtlichkeit. A.________ wusste, dass es sich beim Einfamilienhaus an der R.________strasse vv in S.________ um eine ihm fremde Liegenschaft handelt und er keine Berechtigung hatte, diese zu betreten. Dennoch verschaffte er sich gegen den Willen von J.________ Zutritt zum ver- schlossenen Haus, indem er die Sitzplatztüre gewaltvoll aufwuchtete. Hierbei beschädigte er wissentlich und willentlich fremdes Eigentum. A.________ betrat das Einfamilienhaus mit der Absicht, darin Wertge- genstände und Bargeld zu entwenden. Hätte A.________ vor Ort Wert- gegenstände oder Bargeld vorgefunden, so hätte er diese mitgenommen, um diese unrechtmässig für eigene Bedürfnisse zu verwenden, insbe- sondere zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine per- sönlichen Bedürfnisse zu finanzieren. Einzig aufgrund der Tatsache, dass A.________ keine Wertgegenstände oder Bargeld im Einfamilienhaus vorfand, kam es nicht dazu, dass A.________ Deliktsgut an sich nehmen konnte. Am 28. Februar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Ger- sau eine berichtigte Anklage ein mit der Begründung, dass aufgrund eines redaktionelles Missgeschicks beim angeführten Deliktsgut betreffend das Dossier 2 folgende zwei Positionen gefehlt hätten (Vi-act. 2):

- Bargeld in Euro-Währung in der Höhe von Fr. 600.00 (aus Holzkom- mode im Fitness- und Bürozimmer im 1. Stock);

- 1 Paar Ohrstecker in Form eines Blattes mit 3 in einer Hälfte einge- lassenen Diamanten in geschlossener Fassung mit Schraubver- schluss, Gelbgold, 18 Karat, Länge 5 cm, im Wert von Fr. 150.00 (aus Schmuckschatulle im Spiegelschrank des Badezimmers); Der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Gersau trat mit Verfügung vom

3. März 2023 auf die berichtigte Anklage vom 28. Februar 2023 ein, welche die Anklage vom 22. Februar 2023 ersetze (Vi-act. 3).

Kantonsgericht Schwyz 8 B. Mit Urteil vom 9. Mai 2023 erkannte das Bezirksgericht Gersau was folgt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen:

a. des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;

b. des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

c. der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

d. des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft.

3. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist zu vollziehen.

4. Die Zivilforderungen werden wie folgt gutgeheissen:

a. zugunsten von D.________, Fr. 8’318.00 Schadenersatz, Fr. 1’000.00 Genugtuung;

b. zugunsten von E.________, Fr. 172.00 Schadenersatz, Fr. 300.00 Genugtuung;

c. zugunsten F.________, Fr. 3’345.60 Schadenersatz, Fr. 1’000.00 Genugtuung;

d. zugunsten G.________ Fr. 200.00 Schadenersatz;

e. zugunsten I.________ AG, Schadenersatz Fr. 3’332.30 nebst 5 % Zins seit 01.12.2021.

5. Die Verfahrenskosten bestehend aus

a. den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 10’151.40;

b. den bisherigen Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 (ohne Kos- ten für die Redaktion, Ausfertigung und Versand des be- gründeten Entscheids) sowie weiteren Fr. 2’100.00 für die Begründung des Entscheids;

c. den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 10’500.00; werden dem Beschuldigten auferlegt.

Kantonsgericht Schwyz 9

6. Amtliche Verteidigung:

a) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Be- zirksgerichtskasse mit Fr. 10’500.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len aus der Bezirksgerichtskasse entschädigt.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

7. [Rechtsmittelbelehrung]

8. [Zufertigung] C. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung am 16. Mai 2023 fristge- recht Berufung an (Vi-act. 11; Vi-act. 10a; KG-act. 3 f.). Mit schriftlicher Beru- fungserklärung vom 31. August 2023 beantragte sie Folgendes (KG-act. 1, S. 2):

1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizu- sprechen.

3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtli- chen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 25. September 2023 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung, beantrage kein Nichteintreten und beabsichtige ein persönliches Auftreten an der mündlichen Berufungsverhandlung (KG-act. 6). Die Privatkläger Ziff. 2–8 liessen sich nicht vernehmen (vgl. KG-act. 5 ff.). D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Februar 2025 stellte die Verteidigung die folgenden Berufungsanträge (KG-act. 28/1, S. 1 f.):

Kantonsgericht Schwyz 10

1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte für den ihm vorgeworfenen mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, für den ihm vorgewor- fenen versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB

i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB, für die ihm vorgeworfene mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie für den ihm vorgeworfenen mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB vollumfänglich von Schuld und Strafe freizu- sprechen.

3. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es sei die sichergestellte DNA-Spur unverzüglich zu vernichten, das DNA-Profil zu löschen und die durch die Überwachung erhält- lich gemachten Mobiltelefondaten ebenfalls zu löschen.

5. Anderslautende Anträge der Staatsanwaltschaft seien vollumfäng- lich abzuweisen.

6. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtli- chen Verteidigung) seien für beide Instanzen bzw. das ganze Ver- fahren auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte Folgendes (KG-act. 28/2, S. 2):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Der Berufungskläger sei im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgericht Dietikon vom 21.11.2021.

3. Unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

Kantonsgericht Schwyz 11 und in Erwägung:

1. Die Verteidigung ficht das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 9. Mai 2023 vollumfänglich an (KG-act. 1, S. 2), womit sämtliche Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Urteils Berufungsgegenstand sind.

2. a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz der Unschuldsvermutung verbie- tet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesam- ten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1, m. H.).

b) Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage ist die- se durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriteri- en und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst, wenn sich

Kantonsgericht Schwyz 12 diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3, m. w. H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2 und 6B_793/2010 vom

14. April 2011, E. 1.3.1, m. w. H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detail- reichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweis- führung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Die Verflechtung einer Aussage mit sog. „hard facts“, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a. a. O., S. 215). Ist eine Aus- sage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann. Relativiert wird das zwar dadurch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Re- konstruktion weiterentwickelt werden, in Bezug auf die hauptsächlichen Fak- ten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität ist bei realitätsbasier- ten Aussagen aber mit Konstanz zu rechnen (Kaufmann, a. a. O., S. 215 f.; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, a. a. O., S. 64). Überdies ist bei einer falsch- aussagenden Person zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilde- rungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensäch- lichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a. a. O., S. 66).

3. a) D.________ meldete am 3. November 2021, dass in ihr Zuhause an der L.________strasse zz in 6442 Gersau eingebrochen worden sei. Die ausgerückten Kantonspolizisten konnten ein aufgebrochenes Fenster mit

Kantonsgericht Schwyz 13 Werkzeugeindruckspuren feststellen (U-act. 8.1.003, S. 3; U-act. 8.1.004, Bil- der Nr. 1–3), ab denen DNA-Spuren gesichert und ausgewertet wurden (U- act. 8.1.003, S. 3 f. und U-act. 8.1.002). Es konnte ein männliches DNA-Profil erstellt werden (13typi-Systeme), das eine Übereinstimmung mit demjenigen des Beschuldigten aufzeigte (U-act. 8.1.002; U-act. 8.1.001, S. 2).

b) aa) Der Beschuldigte sagte in der an die Kantonspolizei Schwyz dele- gierten ersten Einvernahme vom 13. Juni 2022 mit dem Vorwurf eines Ein- bruchdiebstahls in das Einfamilienhaus an der erwähnten Adresse am 3. No- vember 2021 konfrontiert aus, er könne sich nicht daran erinnern (U- act. 10.1.001, Fragen 5 und 7 f.). Er sei an diesem Tag in der Nähe von Ger- sau am Arbeiten gewesen. Er wolle dazu nicht viel sagen. Nur eins wolle er sagen, er habe nichts damit zu tun, so viel er wisse (U-act. 10.1.001, Frage 6). Zur Frage, ob und wie es sein könne, dass am Tatort seine DNA-Spuren ge- funden worden seien, könne er nichts sagen. Er wisse es nicht (U- act. 10.1.001, Fragen 9–13, 15 und 53). Wenn man DNA von ihm gefunden habe, sei es schon gut möglich, dass er mal dort gewesen sei. Er könne sich aber nicht daran erinnern (U-act. 10.1.001, Frage 14). Auf Vorlage der Foto- dokumentation des Tatobjekts (U-act. 10.1.001, Beilage 1) sagte der Beschul- digte, an dieses Objekt könne er sich nicht erinnern. Falls er dort gewesen wäre, hätte er lediglich wegen Arbeit geschaut (U-act. 10.1.001, Frage 18). bb) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2022 sagte der Beschuldigte wiederum aus, dass er keinen Einbruch gemacht ha- be. Mehr könne er dazu nicht sagen (U-act. 10.1.002, Zeilen 111–113). Das vorgehaltene Tatobjekt komme ihm nicht bekannt vor (U-act. 10.1.002, Zei- len 114–116 und 166–168). Es sei gut möglich, dass er mal dort gewesen sei, aber nicht zum Einbrechen, sondern allenfalls wegen Reinigungs- und Garten-

Kantonsgericht Schwyz 14 arbeiten (U-act. 10.1.002, Zeilen 117–121). Im Oktober/November 2021 habe er in der Nähe von Gersau einen Gesamtumbau gemacht (U-act. 10.1.002, Zeilen 122–143). Als Erklärung, wie seine DNA-Spuren an die Eindruckspuren der Einbruchwerkzeuge am Fensterflügel gelangt sein könnten, gab er an, es könne sein, dass jemand sein Werkzeug von der Baustelle habe mitgehen lassen und dieses für den Einbruch verwendet habe (U-act. 10.1.002, Zei- len 151–161). Ob ihm Werkzeug abhandengekommen sei, könne er nicht sa- gen (U-act. 10.1.002, Zeilen 162–165). cc) Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Mai 2023 berief sich der Beschuldigte auf seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft. Er könne nichts dazu sagen (Vi-act. 9, Frage 1). Er habe nicht gesagt, dass er nicht in Gersau gewesen sei, er habe aber keinen Einbruch gemacht (Vi- act. 9, Fragen 3 und 8). Auf Vorhalt der Fotodokumentation (U-act. 8.1.004) sagte der Beschuldigte, er könne nicht sagen, dass er dort nicht gewesen sei. Er habe an verschiedenen Orten wegen Reinigungsarbeiten geklingelt (Vi- act. 9, Fragen 4 und 8). Auf Nachfrage schilderte der Beschuldigte abwei- chend von seinen früheren Aussagen, er sei um das Haus herumgelaufen. Vielleicht habe er geläutet. Er könne sich nicht mehr erinnern (Vi-act. 9, Fra- gen 9 f. und 14). Es stimme ja, dass er dort gewesen sei (Vi-act. 9, Frage 15). Er anerkenne, dass DNA-Spuren von ihm am Tatort gefunden worden seien und es sei gut möglich, dass diese am Fenster gefunden worden seien. Er habe aber keinen Einbruch gemacht (Vi-act. 9, Fragen 16 f.). Im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben sagte der Beschuldigte sodann aus, er sei sich ganz sicher, sich am Fenster abgestützt und hineingeschaut zu haben (Vi- act. 9, Frage 20). Wie seine DNA an die Werkzeugeindruckspuren gelangt sei, könne er sich nicht erklären. Er bestreite nicht, das Fenster angefasst zu ha- ben (Vi-act. 9, Fragen 22 f.).

Kantonsgericht Schwyz 15 dd) In der Befragung an der Berufungsverhandlung vom 18. Februar 2025 äusserte sich der Beschuldigte nur zu den Fragen bezüglich seiner Person und machte im Hinblick auf die Fragen zur Sache von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (KG-act. 28, S. 1–6). ee) Insgesamt beschränkt sich der Beschuldigte in weiten Teilen auf ein Abstreiten der Vorwürfe und seine Aussagen betreffend den 3. November 2021 weisen im Unterschied zu seinen Angaben etwa zu seiner Vergangen- heit, seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Arbeitstätigkeit (vgl. U- act. 10.1.001, Fragen 62–67; U-act. 10.1.002, Zeilen 329–339 und 393–453; KG-act. 28, Fragen 1–34) eine auffallend tiefere Qualität auf. In Bezug auf seine Aussagen zu seiner Anwesenheit am Tatort sowie bezüglich seiner Ant- worten auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass seine DNA an die Werkzeugeindruckspuren des aufgebrochenen Fensters in Gersau gekommen seien, fehlt es an Konstanz. Abgesehen davon ist seine Erklärung, er habe in der Nähe von Gersau gearbeitet und es könne sein, dass jemand sein Werk- zeug von der Baustelle gestohlen und dieses für den Einbruch verwendet ha- be (U-act. 10.1.002, Zeilen 122–128 und 151–161), ebenso wie seine spätere Begründung, um Reinigungsarbeiten anzubieten, sei er um das Haus herum- gelaufen und habe sich am Fenster abgestützt und hineingeschaut (Vi-act. 9, Fragen 4, 9 f., 14 und 20), äusserst abwegig. All dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, weshalb bei der Sachver- haltsermittlung nicht auf seine Angaben zum Vorwurf eines Einbruchdieb- stahls an der erwähnten Adresse abgestellt werden kann.

c) Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass aufgrund der Vergangenheit des Beschuldigten, der bezüglich der Tatbestände des Diebstahls, des Haus- friedensbruchs sowie der Sachbeschädigung ein langes Vorstrafenregister

Kantonsgericht Schwyz 16 habe, nicht auf seine Täterschaft in Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom

3. November 2021 in Gersau geschlossen werden dürfe (KG-act. 28/1, S. 3). Vielmehr ist zu beachten, dass eine Auswertung der Mobilfunkdaten der Nummer des Beschuldigten (+41 uu) Verbindungen dieses Mobiltelefon- anschlusses am 3. November 2021 um 10:29 Uhr sowie um 10:39 Uhr über Antennen in Gersau in Tatortnähe (U-act. 8.0.001, S. 3 und U-act. 8.0.002, S. 1) ergab, was ein eindeutiges Indiz für seine Anwesenheit am Tatort zum Tatzeitpunkt ist. Entgegen der Beanstandung der Verteidigung (vgl. KG- act. 28, S. 6, Ziff. 8, Einschub 1) liegt der Bericht über die Mobilfunkdatenaus- wertung in den Akten (U-act. 8.0.002; vgl. U-act. 8.0.001, S. 3). In Anbetracht dessen sowie aufgrund der gesicherten DNA-Spur ab den Werkzeugeindruck- spuren am aufgebrochenen Fenster, die dem Beschuldigten zugeordnet wer- den konnte (vgl. vorstehend E. 3a; U-act. 8.1.001–8.1.004), ist als erwiesen zu betrachten, dass er dem Anklagesachverhalt entsprechend am 3. November 2021 zwischen ca. 09:05 Uhr und ca. 12:05 Uhr das Fenster zum Therapie- zimmer auf der Süd-West-Seite des Einfamilienhauses an der L.________strasse zz in Gersau aufbrach und das Fenster und das Plissee (vgl. U-act. 8.1.004, Bilder Nr. 1–3) beschädigte, wodurch ein Sachschaden entstand, der gestützt auf die in den Akten liegenden Rechnungen (U- act. 3.1.002) der Anklage folgend auf total Fr. 3’345.60 zu beziffern ist. Der Beschuldigte will seine Täterschaft ausschliessen, weil bei ihm kein Deliktsgut habe festgestellt werden können (KG-act. 28/1, S. 3 f.). Bei der mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 angeordneten Hausdurchsuchung (U-act. 5.1.001) konnte aufgrund einer vom Beschuldigten abzusitzenden längeren Haftstrafe nur die leergeräumte Einliegerwohnung angetroffen werden (U-act. 8.0.001, S. 2). Auf die Durchsuchung des vermuteten ehemaligen Aufenthaltsorts bei seiner Partnerin wurde verzichtet (U-act. 8.0.001, S. 2). Somit vermag das Nichtvorfinden des Deliktsguts den Beschuldigten nicht wesentlich zu entlas-

Kantonsgericht Schwyz 17 ten. Abgesehen davon bot er in sämtlichen Einvernahmen keine Erklärung dafür an, zu welchem Zweck er das Fenster aufbrach. Das Vorgehen der vor- liegenden Täterschaft entsprach denn auch dem modus operandi des Be- schuldigten, der u. a. im November 2021 rechtskräftig wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedens- bruchs verurteilt wurde, weil er etwa durch Einschlagen einer Kellerfenster- scheibe in ein Einfamilienhaus in T.________ oder durch Aufbrechen eines Fensters mittels eines Flachwerkzeugs in ein Einfamilienhaus in U.________ gelangt war, aus denen er diversen Schmuck sowie Bargeld entwendet hatte (U-act. 22.0.002). Aus all diesen Gründen, insbesondere angesichts der gestützt auf die Mobil- funkdatenauswertung anzunehmenden Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort zum Tatzeitpunkt sowie der ihm zuzuordnenden DNA-Spur an den Werkzeugeindruckspuren des aufgebrochenen Fensters, gilt im Sinne der Anklage als erstellt, dass sich der Beschuldigte nach dem Aufbrechen des Fensters in das Einfamilienhaus an der erwähnten Adresse mit der Absicht begab, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. Auf Grundlage der von D.________ und E.________ unterzeichneten, detaillierten Auflistung der abhanden gekom- menen Gegenstände und ihrem jeweiligen Wert in Schweizer Franken (U- act. 3.2.002 und U-act. 3.3.002) resp. des Verzeichnisses des Deliktsguts in den Polizeiberichten (U-act. 8.1.003, S. 6 ff.; U-act. 8.1.007, S. 6 ff.) ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte die in der Anklage aufgelisteten Gegenstände und das angeführte Bargeld im Gesamtwert von ca. Fr. 8’499.00 (vgl. vorstehend A. [Dossier 1]) an sich nahm. Angesichts dessen, dass sich der Beschuldigte durch gewaltsames Aufbrechen eines Fensters Zugang zum Einfamilienhaus verschaffte ist der Anklage folgend weiter davon auszugehen,

Kantonsgericht Schwyz 18 dass er wusste, dass es sich dabei um eine ihm fremde Liegenschaft handelt und er keine Berechtigung hatte, diese zu betreten, was er dennoch gegen den Willen von D.________, E.________ und F.________ durch wissentliches und willentliches Beschädigen fremden Eigentums tat. Ausserdem muss der Beschuldigte aufgrund des Fundorts der mitgenommenen Gegenstände und des Bargelds in einer ihm fremden Liegenschaft, in die er durch ein Fenster eingestiegen war, gewusst haben, dass es sich dabei um fremdes Eigentum handelt und er daran keine Berechtigung hat. Dennoch entwendete er die- se(s), um sich daran unrechtmässig zu bereichern und es für eigene Bedürf- nisse zu verwenden, insbesondere zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürfnisse zu finanzieren. Die Mitnahme von Bargeld und Wertgegenständen, v. a. Schmuck, spricht für die Bereicherungs- absicht des Beschuldigten, weil diese(s) typischerweise leicht veräussert wer- den können und weil er darüber hinaus keinen plausiblen Grund geltend macht bzw. hatte, nur diese(s) mitzunehmen. Der Anklagesachverhalt ist in Bezug auf Dossier 1 (A.) somit gesamthaft als erstellt zu erachten.

4. a) G.________ stellte am 5. November 2021 einen Einbruch in das Ein- familienhaus am O.________weg xx in N.________ fest, der laut Polizeirap- port über die unverschlossene Zugangstür im Wintergarten und die mittels Körperkraft aufgestossene Verandatür erfolgt war (U-act. 8.2.001, S. 1 f.; vgl. U-act. 8.2.003, S. 3 f.). Die Auswertung der ab dem Griff der Sitzplatztür gesicherten DNA-Spur ergab ein Mischprofil mit männlichem Hauptprofil, das mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte (U-act. 8.2.004; U- act. 8.2.002).

b) aa) Auf Vorhalt des Vorwurfs eines Einbruchdiebstahls in das Einfamili- enhaus in N.________ am 5. November 2021 zwischen 08:35–12:15 Uhr sag-

Kantonsgericht Schwyz 19 te der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2022 aus, er könne hierzu vorläufig nichts sagen (U-act. 10.1.001, Fragen 38–41). Damit konfrontiert, dass am Tatort seine DNA-Spuren gefunden und in dessen Nähe Antennenstandorte seines Mobiltelefons festgestellt worden seien, erwiderte er, er könne nichts dazu sagen. Vielleicht sei er in dieser Zeit dort durchgefah- ren, er könne sich jedoch nicht daran erinnern (U-act. 10.1.001, Fragen 42–45 und 53 f.). Zur Fotodokumentation des Tatobjekts (U-act. 10.1.001, Beilage 3) sagte der Beschuldigte, er könne sich an dieses Objekt nicht erinnern und habe dort sicher keinen Einbruch gemacht (U-act. 10.1.001, Frage 46). bb) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2022 gab der Beschuldigte an, er könne dazu nichts sagen (U-act. 10.1.002, Zei- len 184–207). In Abweichung zu seiner Erstaussage gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Fotodokumentation des genannten Tatobjekts zu Protokoll, er wis- se, dass er in dieser Zeit in N.________ gewesen sei und Arbeit gesucht ha- be. Er meine, dass er bei diesem Haus gewesen sei. Er habe gesehen, dass es dort um das Haus herum Arbeiten zu erledigen gegeben habe. Er habe an der Haustür geklingelt und sei um das Haus herumgelaufen. Er habe den Tür- griff zwar angelangt, sei aber nirgends hineingegangen (U-act. 10.1.002, Zei- len 208–213). Einen Termin mit der Familie G.________/H.________ habe er nicht gehabt. Er habe einen Fehler gemacht. Die Sitzplatztür sei offen gewe- sen. Er hätte dort nicht hineingehen dürfen, er habe aber keinen Einbruch gemacht. Er habe spontan nach Arbeit fragen wollen. Er habe geklingelt und sich dann hinten umgeschaut, welche Arbeiten es zu erledigen gebe. Die Win- tergartentür sei offengestanden und er sei hineingegangen und habe geklopft. Auf Nachfrage bestätigte er, den Griff der Haupteingangstür, denjenigen der Wintergartentür sowie beim Klopfen den Türgriff angefasst zu haben (U-

Kantonsgericht Schwyz 20 act. 10.1.002, Zeilen 214–234). Dies sei die Erklärung für seine DNA-Spur und die Antennenstandorte (U-act. 10.1.002, Zeilen 235–241 und 268–273). cc) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe dort keinen Einbruch gemacht. Er sei dort gewesen, was er von Anfang an gesagt habe. Er habe etwas angelangt, weil es offen gewe- sen sei, er sei aber nicht hineingegangen (Vi-act. 9, Frage 24). In Abweichung zu seiner Erstaussage gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Fotodokumentati- on (U-act. 8.2.003) wie in der zweiten Befragung (vgl. vorstehend E. 4b.bb) zu Protokoll, er sei dort gewesen, aber nicht hineingegangen (Vi-act. 9, Fra- ge 25). Im Unterschied zu seinen Angaben in der zweiten Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht in den Wintergarten hineingegangen. Wi- dersprüchlich hierzu gab er sogleich zu Protokoll, sich nicht mehr erinnern zu können und nur eines zu wissen, nämlich, dass er keinen Einbruch gemacht habe (Vi-act. 9, Fragen 27–33, 45 und 56). dd) In der Befragung an der Berufungsverhandlung verweigerte der Be- schuldigte die Aussagen zur Sache (KG-act. 28, S. 1–6; vgl. E. 3b.dd). ee) Auch in Bezug auf den Vorwurf eines Einbruchdiebstahls in das Einfami- lienhaus in N.________ beschränkt sich der Beschuldigte in weiten Teilen auf ein Abstreiten der Vorwürfe gegen ihn. Seine Aussagen betreffend die Ereig- nisse am 5. November 2021 weisen im Unterschied zu seinen Angaben etwa zu seiner Vergangenheit, seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Ar- beitstätigkeit (vgl. U-act. 10.1.001, Fragen 62–67; U-act. 10.1.002, Zei- len 329–339 und 393–453; KG-act. 28, Fragen 1–34) eine auffallend tiefere Qualität auf und sind teilweise widersprüchlich. Seine Antworten auf die Fra- ge, wie er sich erklären könne, dass seine DNA an den Tatort gelangt sei und

Kantonsgericht Schwyz 21 in dessen Nähe Antennenstandorte seines Mobiltelefons hätten festgestellt werden können, sind inkonstant und wenig plausibel. Insbesondere seine An- gabe, er habe sich zwecks Arbeitsakquise hinter dem Haus umgeschaut, sei dann durch die offene Wintergartentür hineingegangen und habe geklopft (U- act. 10.1.002, Zeilen 214–234), scheint lebensfremd. Diese Gründe sprechen allesamt gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, weshalb auf diese nicht abzustellen ist.

c) Eine Auswertung der Mobilfunkdaten der Nummer des Beschuldigten (+41 uu) ergab mehrere Verbindungen dieses Telefonanschlusses am 5. No- vember 2021 zwischen 10:02 bis 11:29 Uhr in der Nähe der beiden Tatorte in N.________ und S.________ (Dossiers 2 und 3; U-act. 8.0.001, S. 3 und U- act. 8.0.002), was ein eindeutiges Indiz für seine Anwesenheit am Tatort in N.________ zum Tatzeitpunkt ist. Angesichts dessen sowie aufgrund der ab dem Sitzplatz-/Wohnzimmertürgriff gesicherten DNA-Spur, deren Auswertung ein Mischprofil mit männlichem Hauptprofil ergab, das mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte (U-act. 8.2.004; U-act. 8.2.002; U-act. 8.2.003, S. 3 f.), ist als erwiesen zu erachten, dass sich der Beschuldigte wie in der Anklage beschrieben am 5. November 2021 zwischen ca. 08:35 Uhr und ca. 12:15 Uhr über den unverschlossenen Wintergarten durch wuchtiges Auf- stossen der westseitig im Hochparterre verschlossenen Verandatür Zutritt zum Wohnzimmer des Einfamilienhauses am O.________weg xx in N.________ verschaffte. Als erstellt gilt im Sinne der Anklage weiter, dass der Beschuldigte hierbei zwei Verandatürgriffe beschädigte (vgl. U-act. 8.2.003, S. 3–5) und sich der Sachschaden gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Thurgau auf Fr. 5’000.00 beläuft (U-act. 8.2.001, S. 2). Das von der Verteidigung mo- nierte Nichtvorfinden von Deliktsgut vermag ihn entsprechend dem in E. 3c Ausgeführten nicht ausschlaggebend zu entlasten. Dasselbe gilt für das Feh-

Kantonsgericht Schwyz 22 len von DNA-Spuren des Beschuldigten oder von anderen im Innern des Ein- familienhauses (KG-act. 28/1, S. 4), weil sich auf Grundlage der ab dem Spie- gelschrank gesicherten DNA-Spur kein DNA-Profil erstellen liess (U- act. 8.0.006, S. 2; U-act. 8.0.007, S. 4) und sich der Beschuldigte nach dem Betreten des Hauses ohne Weiteres Handschuhe angezogen haben könnte. Abgesehen davon bot er in sämtlichen Einvernahmen keine Erklärung dafür an, zu welchem Zweck er die Verandatür zum Wohnzimmer aufbrach. Das Vorgehen der vorliegenden Täterschaft entsprach denn auch dem vorstehend in E. 3c beschriebenen modus operandi des Beschuldigten, der u. a. im Mai 2017 die Balkontür zu einem Einfamilienhaus in V.________ mit einem Flachmeissel aufgebrochen und daraus Bargeld und Schmuck entwendet hat- te, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde (U-act. 22.0.003). Aufgrund der genannten Aspekte gilt im Sinne der Anklage als erstellt, dass sich der Beschuldigte nach dem Aufbrechen der Sitzplatztür zum Wohnzim- mer in das Einfamilienhaus von H.________ und G.________ mit der Absicht begab, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. Auf Grundlage des Verzeichnisses des Delikts- guts im Rapport der Kantonspolizei Thurgau (U-act. 8.2.001, S. 4 f.) sowie der Aktennotiz vom 3. Januar 2023 (U-act. 8.2.008) ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte die in der (berichtigten) Anklage aufgelisteten Ge- genstände und das angeführte Bargeld im Gesamtwert von Fr. 3’195.00 (vgl. vorstehend A. [Dossier 2]; vgl. Vi-act. 2) an sich nahm. Weil sich der Be- schuldigte durch gewaltsames Aufbrechen der Sitzplatztür Zugang zum Ein- familienhaus in N.________ verschaffte, ist der Anklage folgend davon aus- zugehen, dass er wusste, dass es sich beim besagten Einfamilienhaus um eine ihm fremde Liegenschaft handelt und er keine Berechtigung hatte, diese zu betreten, was er dennoch gegen den Willen von H.________ und

Kantonsgericht Schwyz 23 G.________ tat und wodurch er wissentlich und willentlich fremdes Eigentum beschädigte. Ausserdem muss der Beschuldigte aufgrund des Fundorts der in der Anklage angeführten Gegenstände und des Bargelds in einer ihm fremden Liegenschaft, in die er durch die Sitzplatztür gelangt war, gewusst haben, dass es sich dabei um fremdes Eigentum handelt und er daran keine Berech- tigung hat. Dennoch entwendete er diese(s), um sich daran unrechtmässig zu bereichern und es für eigene Bedürfnisse zu verwenden, insbesondere zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürf- nisse zu finanzieren. Die Mitnahme von Bargeld und Wertgegenständen spricht für die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten, weil letztere typi- scherweise leicht veräussert werden können und weil er darüber hinaus kei- nen plausiblen Grund geltend macht bzw. hatte, nur diese(s) zu entwenden. Der Anklagesachverhalt gilt in Bezug auf Dossier 2 (A.) somit gesamthaft als erstellt.

5. a) Am 6. November 2021 wurde ein Einbruch in das Einfamilienhaus an der R.________strasse vv in S.________ gemeldet, in das laut Polizeirapport über die durch Körpergewalt aufgebrochene Sitzplatztür eingestiegen, ohne dass etwas entwendet worden sei (U-act. 8.3.001; vgl. U-act. 8.3.004). Die Auswertung der ab dem Griff der Sitzplatztür gesicherten DNA-Spur ergab ein Mischprofil mit männlichem Hauptprofil, das mit dem DNA-Profil des Beschul- digten übereinstimmte (U-act. 8.3.002).

b) aa) Mit dem Vorwurf eines Einbruchs an der erwähnten Adresse kon- frontiert gab der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2022 zu Protokoll, er könne hierzu nichts sagen (U-act. 10.1.001, Fragen 23 und 25). Möglicherweise sei er im Zeitraum vom 4.–6. November 2021 beim Gericht in Dietikon gewesen (U-act. 10.1.001, Frage 24). Zur Frage, ob und

Kantonsgericht Schwyz 24 wie es sein könne, dass am Tatort seine DNA-Spuren gefunden worden seien, könne er nichts sagen (U-act. 10.1.001, Fragen 26–28 und 53). Auf die Mobil- funkdatenauswertung angesprochen sagte der Beschuldigte, es sei gut mög- lich, dass er dort vorbeigefahren sei (U-act. 10.1.001, Fragen 29 und 54). Zur Fotodokumentation des Tatobjekts (U-act. 10.1.001, Beilage 2) meinte er, an dieses Objekt könne er sich nicht erinnern (U-act. 10.1.001, Frage 32). bb) In Widerspruch zu seiner Erstaussage sagte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2022 aus, er könne bestätigen, dass er am gleichen Tag, als er in N.________ gewesen sei, auch dort gewesen sei. Einen Einbruch habe er aber nicht gemacht (U- act. 10.1.002, Zeilen 284–295). Nach dem erfolglosen Klingeln an der Haustür wegen Reinigungs- und Gartenarbeiten habe er die Umgebung angeschaut. Es sei möglich, dass er auf die Veranda hochgegangen sei, wo er den Türgriff angefasst habe. Das mache man nicht. Heute sei er gescheiter. Kaputtge- macht habe er nichts (U-act. 10.1.002, Zeilen 284–311). Auf Nachfrage, wes- halb er den Türgriff angefasst habe, sagte er: „Keine Ahnung, aus Reflex. Viel- leicht habe ich den Türgriff angelangt und gleichzeitig geklopft“, (U- act. 10.1.002, Zeilen 312 f.). Dies sei die Erklärung für seine DNA-Spur am Griff der Sitzplatztür (U-act. 10.1.002, Zeilen 314–321). cc) An der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2023 gab der Beschuldigte an, er habe keinen Einbruch gemacht. Er habe nicht gesagt, dass er nicht bei die- sem Objekt gewesen sei, er sei aber nicht eingebrochen und nicht drinnen gewesen (Vi-act. 9, Frage 62). Auf Nachfrage, ob er die Tür zu öffnen versucht habe, sagte er, er habe es angelangt, aber nicht aufgemacht. Er habe auch die Türklinke angefasst (Vi-act. 9, Frage 65). Wenn er wirklich hineingegangen

Kantonsgericht Schwyz 25 wäre, hätte es auch drinnen DNA-Spuren von ihm gehabt (Vi-act. 9, Fra- ge 77). dd) An der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussa- gen zur Sache (KG-act. 28, S. 1–6; vgl. E. 3b.dd). ee) Insgesamt beschränkt sich der Beschuldigte auch betreffend den Vor- wurf eines Einbruchs in das Einfamilienhaus in S.________ in weiten Teilen auf ein Abstreiten der Vorwürfe gegen ihn. Seine Aussagen bezüglich der Er- eignisse am 4. bis 6. November 2021 weisen im Unterschied zu seinen Anga- ben etwa zu seiner Vergangenheit, seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Arbeitstätigkeit (vgl. U-act. 10.1.001, Fragen 62–67; U-act. 10.1.002, Zeilen 329–339 und 393–453; KG-act. 28, Fragen 1–34) eine auffallend tiefere Qualität auf. Seine Antworten auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass seine DNA an den Tatort gelangt sei und in dessen Nähe Antennenstandorte seines Mobiltelefons hätten festgestellt werden können, sind widersprüchlich und wenig plausibel. So ist insbesondere seine Angabe, er habe sich zwecks Anbietens von Garten- und Reinigungsarbeiten die Umgebung angeschaut, erfolglos geklingelt und sei die Veranda hochgegangen, wo er den Türgriff angefasst habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 284–311), lebensfremd. Die Aussa- gen des Beschuldigten sind somit als unglaubhaft zu bewerten und es kann auf diese nicht abgestellt werden.

c) Zunächst ist der Verteidigung abermals zuzustimmen, dass nicht einzig oder ausschliesslich aufgrund der Vergangenheit des Beschuldigten auf des- sen Täterschaft in Bezug auf den Einbruch in das Einfamilienhaus von J.________ an der R.________strasse vv in S.________ geschlossen werden darf (vgl. KG-act. 28/1, S. 4 f.). Eine Auswertung der Mobilfunkdaten der

Kantonsgericht Schwyz 26 Nummer des Beschuldigten (+41 uu) ergab aber mehrere Verbindungen die- ses Anschlusses am 5. November 2021 zwischen 10:02 bis 11:29 Uhr in der Nähe der beiden Tatorte in N.________ und in S.________ (Dossiers 2 und 3; U-act. 8.0.001, S. 3 und U-act. 8.0.002), was ein eindeutiges Indiz für seine Anwesenheit am Tatort in S.________ im in der Anklage beschriebenen Tat- zeitraum ist. Angesichts dessen sowie aufgrund der gesicherten DNA-Spur vom Griff der aufgebrochenen Sitzplatztür, deren Auswertung ein Misch- mit männlichem Hauptprofil ergab, das mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte (U-act. 8.3.005; U-act. 8.3.002; U-act. 8.3.001; U-act. 8.3.004, S. 2–4), ist als erwiesen zu erachten, dass sich der Beschuldigte dem Anklagesachverhalt entsprechend zwischen dem 4. November 2021, ca. 09:00 Uhr, bis 6. November 2021, ca. 13:30 Uhr, mittels unbekannten Flachwerkzeugs sowie Körperkraft die Sitzplatztüre auf der Südseite des er- wähnten Einfamilienhauses aufbrach. Als erstellt gilt im Sinne der Anklage weiter, dass der Beschuldigte hierbei die Sitzplatztüre am Türgriff sowie am Fensterfalz beschädigte (vgl. U-act. 8.3.004, S. 2–4; U-act. 8.3.001, S. 2) und sich der Sachschaden gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Thurgau auf Fr. 1’000.00 beläuft (U-act. 8.3.001, S. 2). Abgesehen davon bot er in sämtlichen Einvernahmen keine Erklärung dafür an, zu welchem Zweck er die Fenstertür zum Wohnzimmer aufbrach. Das Vorgehen der vorliegenden Täterschaft entsprach denn auch dem vorstehend in E. 3c und 4c beschriebe- nen modus operandi des Beschuldigten und die Einbrüche in Gersau, N.________ und S.________ wurden in einem Zeitraum von 51 Stunden in einer Entfernung von rund 70 km Luftlinie begangen (U-act. 8.0.001, S. 2). Aus all diesen Gründen gilt im Sinne der Anklage als erstellt, dass sich der Beschuldigte nach dem Aufbrechen der Sitzplatztür in das Einfamilienhaus in S.________ mit der Absicht begab, darin nach Geld und Wertgegenständen

Kantonsgericht Schwyz 27 zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden, er jedoch nichts der- gleichen auffinden konnte und in der Folge die Örtlichkeit ohne etwas zu ent- wenden unbemerkt verliess. Angesichts des gewaltsamen Aufbrechens der Sitzplatztür ist der Anklage folgend weiter davon auszugehen, dass er wusste, dass es sich beim besagten Einfamilienhaus um eine ihm fremde Liegenschaft handelt und er keine Berechtigung hatte, sie zu betreten, was er dennoch ge- gen den Willen von J.________ tat und wodurch er wissentlich und willentlich fremdes Eigentum beschädigte. Hätte der Beschuldigte vor Ort Wertge- genstände oder Bargeld vorgefunden, so hätte er diese(s) mitgenommen, um sie bzw. es unrechtmässig für eigene Bedürfnisse zu verwenden, insbesonde- re zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürfnisse zu finanzieren. Die Suche nach Bargeld und Wertgegenständen spricht für die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten, weil Wertgegenstän- de leicht veräussert werden können und weil er darüber hinaus keinen plausi- blen Grund geltend macht bzw. hatte, danach zu suchen. Nur, weil er nichts dergleichen vorfinden konnte, nahm er kein Deliktsgut an sich. Der Anklage- sachverhalt gilt in Bezug auf Dossier 3 (A.) somit gesamthaft als erstellt.

6. a) Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tat- handlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben (Urteil des Bun- desgerichts 7B_291/2022 vom 7. März 2024, E. 4.2.2, m. H. a. BGE 132 IV 108, E. 2.1). Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens. Bruch des Gewahrsams

Kantonsgericht Schwyz 28 ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Dass die Verfügungsmacht vorübergehend aufgehoben ist, führt nicht zum Verlust des Gewahrsams. Dies gilt insbesondere dann, wenn infol- ge der Regeln des sozialen Lebens die Zuordnung der Sache zu einer Person unbestritten ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_291/2022 vom 7. März 2024, E. 4.2.2). Gewahrsam besteht jedenfalls dort, wo die Herrschaftsmacht über die Sache als selbstverständlich erscheint und nicht gerechtfertigt werden muss. Das gilt vorweg für Sachen, die sich in einem räumlich abgegrenzten Zugriffsbereich einer Person wie der eigenen Wohnung befinden (Nigg- li/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 139 StGB N 23–25). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Diebstahls Vorsatz sowie ein Handeln in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Die Frage, ob der Täter bei der Aneignung in Bereicherungsabsicht handelte, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 7B_291/2022 vom

7. März 2024, E. 4.2.3).

b) aa) Bei den im erstellten Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 aufge- listeten Gegenständen und dem Bargeld im Gesamtwert von Fr. 8’499.00 (vgl. vorstehend E. 3c und A. [Dossier 1]), die mehrheitlich (bis auf die Körper- pflege Bi-Oil, 200 ml, im Wert von Fr. 32.00 sowie dem Bargeld in diversen Fremdwährungen im Wert von Fr. 140.00; U-act. 3.2.002 und U-act. 3.3.002) im Eigentum von D.________ und im Übrigen im Eigentum von E.________ standen, handelt es sich um fremde bewegliche Sachen im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Die genannten Privatklägerinnen hatten an sämtlichen Wertge- genständen und dem Bargeld die tatsächliche Sachherrschaft, da sich diese in verschiedenen Räumlichkeiten des Einfamilienhauses der Familie D-

Kantonsgericht Schwyz 29 F.________ in Gersau befanden, in das der Beschuldigte durch gewaltsames Aufbrechen eines Fensters gelangt war. Insofern war für ihn eindeutig erkenn- bar, dass das Bargeld und die Wertgegenstände ihrem Herrschaftsbereich zuzuordnen waren. Er muss deshalb gewusst haben, dass es sich dabei um fremdes Eigentum handelte, an dem er keine Berechtigung hatte (vgl. E. 3c). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Wertgegenstände und das Bargeld an sich nahm und damit das Haus verliess, worin sich seine Absicht zeigte, sich diese(s) anzueignen. In Anbetracht dessen ist die Argumentation der Ver- teidigung, er habe nichts entwenden wollen und bei ihm sei kein Deliktsgut gefunden worden (KG-act. 28/1, S. 5), unbehelflich. Indem er dies tat, brach er fremden und begründete neuen, eigenen Gewahrsam. Wie vorstehend in E. 3c dargelegt, handelte der Beschuldigte bei der Aneignung zudem in Berei- cherungsabsicht. Somit ist in Bezug auf Dossier 1 sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt und der Be- schuldigte ist des Diebstahls zum Nachteil von D.________ und E.________ schuldig zu sprechen. bb) Auch bei den in der (berichtigten) Anklage betreffend Dossier 2 ange- führten Wertgegenständen und dem Bargeld im Gesamtwert von Fr. 3’195.00 (vgl. vorstehend E. 4c und A. [Dossier 2]), die im Eigentum von H.________ und G.________ standen (E. 4c), handelt es sich um fremde bewegliche Sa- chen im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Die genannten Privatkläger hatten an sämtlichen Wertgegenständen und dem Bargeld die tatsächliche Sachherr- schaft, da sich diese im Einfamilienhaus der Familie H.________/G.________ in N.________ befanden, in das der Beschuldigte durch gewaltsames Aufbre- chen der Sitzplatztür zum Wohnzimmer gelangt war. Damit war für ihn eindeu- tig erkennbar, dass das Bargeld und die Wertgegenstände ihrem Herrschafts- bereich zuzuordnen waren, und er muss gewusst haben, dass es sich dabei

Kantonsgericht Schwyz 30 um fremdes Eigentum handelte, an dem er keine Berechtigung hatte (vgl. E. 4c). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Wertgegenstände und das Bargeld an sich nahm und damit das Haus verliess, worin sich seine Ab- sicht zeigte, sich diese(s) anzueignen. Indem er dies tat, brach er fremden und begründete neuen, eigenen Gewahrsam. Wie vorstehend in E. 4c dargelegt handelte er bei der Aneignung zudem in Bereicherungsabsicht. Somit ist in Bezug auf Dossier 2 sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist des Diebstahls zum Nachteil von H.________ und G.________ schuldig zu sprechen. cc) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2022 vom 17. April 2023, E. 2.3). Der Beschuldigte brach die Sitzplatztür des Einfamilienhauses von J.________ in S.________ auf und betrat dieses mit der Absicht, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. Er konnte jedoch nichts dergleichen auffinden und verliess in der Folge die Örtlichkeit ohne etwas mitzunehmen (vorstehend E. 5c). Angesichts des gewaltsamen Aufbrechens der Sitzplatztür wusste er, dass es sich beim besagten Einfamilienhaus um eine ihm fremde Liegenschaft und den sich dar- in befindlichen Wertgegenständen und allfälligem Bargeld um ihm fremde be- wegliche Sachen handelt. Weiter ist wie in E. 5c dargelegt erstellt, dass der Beschuldigte, hätte er vor Ort Wertgegenstände oder Bargeld vorgefunden, diese(s) mitgenommen hätte, um sie bzw. es unrechtmässig für eigene Be- dürfnisse zu verwenden, insbesondere zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürfnisse zu finanzieren. Nur, weil er nichts dergleichen vorfinden konnte, nahm er kein Deliktsgut an sich. Dem-

Kantonsgericht Schwyz 31 nach handelte der Beschuldigte vorsätzlich sowie in Aneignungs- und Berei- cherungsabsicht (vgl. auch E. 5c), womit er seine Tatentschlossenheit mani- festierte und sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale gegeben sind, während der objektive Tatbestand mangels einer Aneignung fremder bewegli- cher Sache nicht erfüllt ist. Folglich ist der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 3 des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von J.________ schuldig zu sprechen.

c) Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Ein solcher Mangel kann durch erhebliches Verletzen der Substanz der Sache herbeigeführt wer- den oder durch körperliche Einwirkung, die entweder die bestimmungsgemäs- se Funktionsfähigkeit, die äussere Erscheinung oder den Zustand der Sache beeinträchtigt (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 144 StGB N 22). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz resp. Eventualvorsatz. Der Täter muss wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht und er muss um die Einwirkung auf die Sache wissen und diese wollen (Weissenberger, a. a. O., Art. 144 StGB N 81). aa) Wie in E. 3c dargelegt gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte das Fenster zum Therapiezimmer des Einfamilienhauses an der L.________strasse zz in Gersau aufbrach und dieses sowie das Plissee wis- sentlich und willentlich beschädigte, wodurch ein Sachschaden von Fr. 3’345.60 entstand. Weil sich der Beschuldigte durch gewaltsames Aufbre-

Kantonsgericht Schwyz 32 chen eines Fensters Zugang zum Haus verschaffte, muss er gewusst haben, dass es sich dabei um eine ihm fremde Liegenschaft und mithin um fremdes Eigentum handelt. Damit ist der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Betreffend Strafanträge wird auf die Ausführungen in E. 6.5 des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG; vgl. auch U-act. 8.1.005 f.). Die Vor- instanz sprach den Beschuldigten bezüglich des Tatvorwurfs der Sachbe- schädigung gemäss Dossier 1 somit zu Recht schuldig. bb) Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte durch wuchtiges Aufstossen der verschlossenen Verandatür Zutritt zum Wohnzimmer des Einfamilienhau- ses am O.________weg xx in N.________ verschaffte, wobei er wissentlich und willentlich zwei Türgriffe beschädigte und einen Sachschaden von Fr. 5’000.00 verursachte (E. 4c). Angesichts seines gewaltsamen Aufbrechens der Tür muss der Beschuldigte gewusst haben, dass es sich dabei um eine fremde Liegenschaft und folglich fremdes Eigentum handelt. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB sind mithin gegeben. Für die Ausführungen zu den Strafanträgen wird auf E. 7.4 des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG; vgl. auch U- act. 8.2.006 f.). Der Beschuldigte ist somit auch bezüglich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 schuldig zu sprechen. cc) Der Beschuldigte brach mittels unbekannten Flachwerkzeugs sowie Körperkraft die Sitzplatztüre des Einfamilienhauses an der R.________strasse vv in S.________ auf und beschädigte diese dabei wis- sentlich und willentlich am Griff und am Fensterfalz, wodurch er einen Sach- schaden von Fr. 1’000.00 verursachte (E. 5c). Angesichts dessen, dass er sich so Zutritt zum besagten Einfamilienhaus verschaffte, muss er um die

Kantonsgericht Schwyz 33 Fremdheit des Eigentums an der beschädigten Sitzplatztür gewusst haben. Die objektiven sowie subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 144 Abs. 1 StGB liegen damit vor. Betreffend den Strafantrag wird auf E. 8.5 des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG; vgl. auch U-act. 8.3.006). Der Beschuldigte ist bezüglich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 demnach schuldig zu sprechen.

d) aa) Wer gegen den Willen des Berechtigten etwa in ein Haus oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten unrechtmässig eindringt wird nach Art. 186 StGB, auf Antrag, wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Geschützt ist das Hausrecht, d. h. die Befugnis über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfü- gungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020, E. 1.3.2). Der subjektive Tatbestand erfordert (Eventu- al-)Vorsatz (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 186 StGB N 16a). bb) Wie vorstehend in E. 3c, 4c und 5c erstellt, verschaffte sich der Be- schuldigte in Gersau, N.________ sowie in S.________ gewaltsam Zutritt zu den jeweiligen Einfamilienhäusern und betrat diese daraufhin mit der Absicht, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. Weil sich der Beschuldigte jeweils gewaltsam Zutritt verschafft hatte, muss er gewusst haben, dass es sich um fremde Liegen- schaften handelte und er keine Berechtigung hatte, diese zu betreten. Die objektiven sowie subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 186 StGB sind damit erfüllt. Bezüglich Strafanträge wird auf das vorstehend Ausgeführte in

Kantonsgericht Schwyz 34 E. 6c.aa–cc verwiesen. Der Beschuldigte ist im Hinblick auf die Tatvorwürfe des Hausfriedensbruchs betreffend Dossier 1, 2 und 3 demzufolge schuldig zu sprechen.

7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.

a) Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die vorstehend genann- ten Verbrechen und Vergehen mit einer unbedingt zu vollziehenden Freiheits- strafe von 18 Monaten (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei mit unbegründetem, rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. November 2021 (U-act. 22.0.002) wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfa- chen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Zusatz- strafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

3. Oktober 2020 (U-act. 22.0.004) und der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juli 2021 (U-act. 22.0.001) verurteilt worden. Die Vorinstanz erwog weiter, wenn Taten zu beurteilen seien, die teils vor, teils nach einer Zusatz- strafe begangen worden seien, so sei keine Zusatzstrafe zur Zusatzstrafe, sondern eine neue Gesamtstrafe auszufällen (angefochtenes Urteil, E. 10.2). aa) Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgericht Dietikon vom 21. November 2021 zu bestrafen. Zur Begründung bringt sie vor, dass sie mit der Ausfällung einer Gesamtstrafe nicht einiggehe. Der Beschul-

Kantonsgericht Schwyz 35 digte habe die Taten ca. eine Woche, bevor das Bezirksgericht Dietikon ihn wegen mehrfachen Diebstahls etc. zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 20 Monaten verurteilt habe, begangen. Diese Freiheitsstrafe habe er in der Zwischenzeit teilweise verbüsst. Er sei am 29. März 2023 bedingt entlassen worden. Das Bundesgericht habe seine Rechtsprechung geändert und es sei bei rechtskräftigen Urteilen keine Gesamtstrafe mehr auszusprechen, sondern eine Zusatzstrafe. Die beantragte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei somit als Zusatzstrafe zum Urteil vom 12. November 2021 auszusprechen (KG- act. 28/2, S. 15 f.). bb) Die Verteidigung macht geltend, falls der Beschuldigte wider Erwarten schuldig gesprochen werden sollte, seien auf jeden Fall seine aktuellen positi- ven Lebensumstände (eigene Wohnung, AHV-Rente, fürsorglicher Stiefvater, geordnete Lebenssituation, vorzeitige Haftentlassung) zugunsten einer guten Legalprognose zu werten. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten lägen heute bereits rund drei Jahre zurück. Er habe sich seither rührend um seine Familie gekümmert und sei ehrlicher Arbeit nachgegangen trotz Erhalts einer AHV-Rente, was zu seinen Gunsten zu werten sei. Sein Verhalten und seine stabile Lebenssituation seien gebührend zu berücksichtigen (KG- act. 28/1, S. 6). Zur Frage, ob eine Gesamt- oder eine Zusatzstrafe auszufäl- len sei, äusserte sich die Verteidigung nicht.

b) Nach Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemes- sen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Straf- art gebunden. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter beging,

Kantonsgericht Schwyz 36 bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zusatz- strafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

c) Zunächst ist zu prüfen, ob für die vorliegend zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen auszufällen sind. aa) Die Tatbestände der Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB sehen jeweils Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (Art. 139 Ziff. 1 StGB) bzw. bis zu drei Jahren (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB) oder Geldstrafen vor. Kommen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen in Betracht und scheinen beide Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit i. d. R. diejenige Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift und ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bil- den ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1300/2020 vom 2. September 2021, E. 3.3.1). Die Geldstrafe hat bei Sanktionen bis zu 180 Tagessätzen den Vor- rang (Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 41 StGB N 1; Wohlers, in: Wohl- ers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

5. A. 2024, Art. 41 StGB N 1, m. w. H.). Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver-

Kantonsgericht Schwyz 37 brechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussicht- lich nicht vollzogen werden kann (lit. b). bb) Die Vorinstanz erachtete implizit für sämtliche vorliegend zu beurteilen- den Delikte Freiheitsstrafen als zweckmässig, was im Berufungsverfahren unangefochten blieb. Der Beschuldigte weist zahlreiche einschlägige Vorstra- fen auf (KG-act. 17) und zeigte durch seine jahrelange gleichgeartete Delin- quenz eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit. Ebenso spricht für eine gesteigerte kriminelle Energie des Beschuldigten (vgl. hierzu Mathys, Leitfaden Strafzu- messung, 2. A. 2019, N 562), dass er die vorliegend zu beurteilenden Taten nur wenige Tage vor der Hauptverhandlung beim Bezirksgericht Dietikon vom

12. November 2021 beging. Aus diesen Gründen erscheint eine mildere Strafe als eine (gemäss E. 7e unbedingte) Freiheitsstrafe nicht geeignet, präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken und ihn von der Begehung weiterer Straf- taten abzuhalten. Angesichts des sehr geringen Einkommens des Beschuldig- ten und seines fehlenden Vermögens (vgl. KG-act. 18/1) erscheint es darüber hinaus unwahrscheinlich, dass er eine Geldstrafe bezahlen würde und dass diese auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden könnte. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Der Beschuldig- te ist laut eigenen Angaben geschieden, lebe aber in einer Partnerschaft mit seiner Ex-Frau und kümmere sich gelegentlich um deren Sohn, gegenüber dem er nicht unterstützungspflichtig sei. Er sehe die beiden jeden zweiten bis dritten Tag und sicher auch am Wochenende (KG-act. 28, Fragen 4–12). In Anbetracht dieser Umstände beeinträchtigt das Aussprechen einer Freiheits- strafe den Beschuldigten resp. sein Umfeld nicht in einer das übliche Mass an Eingriffsintensität übersteigenden Art und Weise. Im Sinne der Zweckmässig- keit, der präventiven Effizienz und der Auswirkungen der Strafe auf den Be- schuldigten und sein soziales Umfeld sind für den Diebstahl, die Sachbeschä-

Kantonsgericht Schwyz 38 digung und den Hausfriedensbruch in Gersau, den Diebstahl, die Sachbe- schädigung und den Hausfriedensbruch in N.________ sowie den versuchten Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch in S.________, mithin für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Taten des Beschuldigten, Freiheitsstrafen auszusprechen.

d) Unabhängig davon, ob vorliegend für die neu zu beurteilenden Delikte des Beschuldigten in Gersau, N.________ sowie in S.________ eine Gesamt- oder eine Zusatzstrafe auszufällen ist, ist in jedem Fall zunächst die Strafe für die schwerste Straftat zu bestimmen (vgl. Mathys, a. a. O., N 480 und N 528; vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 142 IV 265, E: 2.4.4). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln. Sind mehrere Straftat- bestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (Mathys, a. a. O., N 485). aa) Von den vorliegenden Straftaten des Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 6–7) sowie den mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. November 2021 (U-act. 22.0.002) bzw. mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Oktober 2020 (U-act. 22.0.004) und der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 8. Juli 2021 (U-act. 22.0.001) abgeurteilten Taten des Beschuldigten ist aufgrund der abstrakten Strafandrohung des Diebstahls von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB) sowie der höchsten Deliktsumme mit Fr. 8’499.00 der Diebstahl in Gersau (Dossier 1) als das schwerste Delikt zu betrachten.

Kantonsgericht Schwyz 39 bb) Innerhalb des genannten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheits- strafe (E. 7d.aa) erfolgt die Strafzumessung nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Gemäss dieser Bestimmung misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, a. a. O., N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldigten das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Ansch- liessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldig- ten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a. a. O., N 73, 77 und 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Fakto- ren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a. a. O., N 311). cc) Die Vorinstanz beurteilte das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf den Diebstahl in Gersau pauschal als leicht bis mittel, ohne zu begründen, welche Aspekte sie bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere so- wie der Täterkomponenten im Einzelnen berücksichtigte, und erachtete eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil, E. 10.3).

Kantonsgericht Schwyz 40 dd) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Be- schuldigte in das Einfamilienhaus in Gersau durch gewaltsames Aufbrechen eines Fensters gelangt war und dass er in der Folge nach Wertgegenständen suchte, zu welchem Zweck er u. a. in den Schlafzimmern von D.________ und E.________ die Nachttische durchwühlte (U-act. 8.1.004, Bilder Nr. 5 f.), wo- durch er deren Privatsphäre erheblich beeinträchtigte. Er entwendete die in der Anklage aufgelisteten Gegenstände und das angeführte Bargeld im Ge- samtwert von ca. Fr. 8’499.00, was zwar verhältnismässig nicht eine grosse, aber dennoch eine nicht unbeachtliche Deliktssumme darstellt. Zudem nahm er u. a. gravierte Eheringe und diversen Schmuck an sich, was für die Betrof- fenen einen über den materiellen Wert hinausgehenden Verlust bedeutet. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er den Diebstahl tagsüber verüb- te und dass es seinem üblichen Vorgehen entsprach, durch Klingeln oder ähn- liche Massnahmen die Abwesenheit der Bewohner sicherzustellen. Insofern sind noch schlimmere, aber auch weniger gravierende Tatvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden ist damit als eher leicht bis mittel einzustufen. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten sowie seine eigennützige, finanzielle Tatmotivation zu berücksichtigen. Der bei der Tat offenbarte deliktische Wille des Beschuldig- ten bewegte sich in einem durchschnittlichen Rahmen. Sein subjektives Tat- verschulden ist demnach ebenfalls als eher leicht bis mittel und sein Ver- schulden insgesamt als eher leicht bis mittel zu bewerten. In Nachachtung des in E. 7d.aa genannten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als schuldangemessen. Bezüglich der Täterkomponenten wirkt sich straferhöhend aus, dass der Be- schuldigte keine Einsicht oder Reue zeigte und lebensfremde Erklärungen für seine Anwesenheit am Tatort lieferte, obschon seine DNA an den Einbruch-

Kantonsgericht Schwyz 41 spuren festgestellt werden konnte (E. 3b ff.; vgl. hierzu Mathys, a. a. O., N 318). Stark straferhöhend wirken sich zudem die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2005, 2009, 2017, 2020 und 2021 aus (vgl. KG-act. 17), die für eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung sprechen, zumal er jeweils wegen (mehrfachen bzw. gewerbs- und bandenmässigen) Diebstahls zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden war. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte den (Einbruch-)Diebstahl in Gersau am 3. November 2021 nur wenige Tage vor der Hauptverhandlung beim Be- zirksgericht Dietikon vom 12. November 2021 verübte, das ihn u. a. ebenfalls wegen mehrfachen Diebstahls rechtskräftig schuldig sprach (U-act. 22.0.002). Der Beschuldigte zeigte insofern eine ausgesprochen hohe Unbelehrbarkeit, die straferhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt sich eine Er- höhung der schuldangemessenen Strafe für den Diebstahl in Gersau (Dossi- er 1) von 12 Monaten um 6 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe. ee) Weil die Staatsanwaltschaft vorliegend keine selbstständige Berufung oder Anschlussberufung erhob und nur ein Rechtsmittel zugunsten des Be- schuldigten ergriffen wurde, ist gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO eine schärfere Bestrafung als die vorinstanzlich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten ausgeschlossen (vgl. hierzu Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 4. A. 2023, Art. 391 StPO N 3). Eine Erhöhung der 18-monatigen Freiheitsstrafe für das schwerste Delikt kommt damit nicht infrage und es erü- brigen sich Ausführungen zu den weiteren Straftaten des Beschuldigten, da weder im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung noch einer Zusatzstrafenbil- dung das Aussprechen einer über die Freiheitsstrafe von 18 Monaten hinaus- gehende Straferhöhung möglich ist.

Kantonsgericht Schwyz 42

e) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Rahmen letzterer Bestimmung ist entscheidend, dass der Täter eine Straf- tat von einer gewissen Schwere begangen hat. Mehrere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils weniger als sechs Monaten vermögen die Verwei- gerung des bedingten Strafvollzugs noch nicht zu begründen, auch nicht, wenn die verschiedenen Strafen zusammen mehr als sechs Monate ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015, E. 2.2.2). Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten vom 3.–

6. November 2021 u. a. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Sach- beschädigung zu Freiheitsstrafen von 100 Tagen, 6 Monaten sowie 4 Mona- ten verurteilt (KG-act. 17, S. 6–8). Zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat mithin nicht verurteilt, womit der Aufschub des Strafvollzugs entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht nur beim Vorliegen besonders günstiger Umstände anzu- ordnen ist, sondern im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB sofern eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung des beding- ten Strafvollzugs setzt nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters

Kantonsgericht Schwyz 43 ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüs- se auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulas- sen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheb- lich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025, E. 3.1,

m. w. H.). Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. KG-act. 17) sowie des Umstands, dass er rund eine Woche nach den vorliegend zu beurteilenden Taten vom Bezirksgericht Dietikon am 12. No- vember 2021 zu einer Zusatzstrafe von 20 Monaten unbedingter Freiheitsstra- fe wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Diebstahls verurteilt wurde (KG-act. 17, S. 8 f.) und dass ferner gegen ihn seither wiederum drei Strafverfahren wegen denselben Delik- ten eröffnet wurden (KG-act. 17, S. 2 f.), ist von einer besonderen Unbelehr- barkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten auszugehen, die einer günsti- gen Legalprognose entgegenstehen. Insofern bestehen auch erhebliche Zwei- fel an seiner Beteuerung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe eine Psychiaterin aufgesucht, die Sache aufgearbeitet und wolle keine strafbaren Handlungen machen, sondern für seine Partnerin und deren Kind da sein (Vi-act. 9, Fragen 72 und 75). Dem Beschuldigte ist in Berücksichti- gung dessen sowie im Hinblick auf die Ausführungen zu den Tatumständen in E. 7d.dd eine ungünstige Prognose zu stellen und die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist demzufolge zu vollziehen.

Kantonsgericht Schwyz 44

f) Der Beschuldigte ist demzufolge mit einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.

8. a) Die Privatkläger D.________, E.________, F.________, G.________ und die I.________ AG machten im Vorverfahren die folgenden Zivilforderun- gen geltend: D.________ verlangte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8’318.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 1’000.00 (U-act. 3.2.002). E.________ forderte Fr. 172.00 Schadenersatz sowie Fr. 300.00 Genugtuung (U-act. 3.3.002). F.________ machte Fr. 3’345.60 Schadenersatz sowie Fr. 1’000.00 Genugtuung geltend (U-act. 3.1.002). G.________ verlangte Fr. 200.00 Schadenersatz (U-act. 3.6.002) und die I.________ AG forderte für erbrachte Versicherungsleistungen betreffend die Geschädigte H.________ den Betrag von Fr. 3’332.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Dezember 2021 (U-act. 3.4.002). Die Vorinstanz hiess diese Zivilforderungen allesamt vollum- fänglich gut (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffer 4a–e und E. 11). Im Beru- fungsverfahren beantragt die Verteidigung die Abweisung der Zivilforderun- gen, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (KG-act. 28/1, S. 1 und 6). Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe erhebliche Genugtuungs- summen ohne Substanzierungen und weitere Belege, insbesondere betref- fend seelische Unbill, zugesprochen. Es lägen keine schwerwiegenden Fälle vor, die Genugtuungen in zugesprochener Höhe rechtfertigen würden. Abge- sehen davon seien auch die weiteren Zivilansprüche mangels Vorliegens von Quittungen betreffend die abhanden gekommenen Gegenstände nicht rechts- genüglich belegt (KG-act. 28/1, S. 6 f.).

b) Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Zudem hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsum-

Kantonsgericht Schwyz 45 me als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wie- dergutgemacht worden ist. Anspruchsberechtigt ist, wer in seinen Persönlich- keitsrechten verletzt wurde und dadurch eine immaterielle Unbill erlitt (Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

7. A. 2020, Art. 49 OR N 6). Erforderlich sind physische oder psychische Lei- den, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefin- den beeinträchtigt (Kessler, a. a. O., Art. 49 OR N 11). Die Zivilklage ist zu beziffern und schriftlich zu begründen (Art. 123 ZPO). Vor- liegend hatte dies spätestens im erstinstanzlichen Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 aStPO i. V. m. Art. 448 Abs. 2 StPO; seit dem 1. Januar 2024: innert der Frist nach Art. 331 Abs. 2 StPO). In der Klagebegründung hat die Zivilklägerschaft v. a. die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht darzulegen, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offen- kundig sind bzw. sich aus den Strafakten ergeben. Insbesondere ist der Schaden oder die Verletzung der Persönlichkeit zu substanzieren und, soweit möglich und zumutbar, zu belegen. Allenfalls sind entsprechende Beweisan- träge zu stellen (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 123 StPO N 8). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hat indes die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

c) aa) Betreffend die von D.________ geltend gemachte Schadenersatz- forderung in der Höhe von Fr. 8’318.00 legte diese eine unterzeichnete, detail- lierte Auflistung der abhanden gekommenen Gegenstände und ihrem jeweili-

Kantonsgericht Schwyz 46 gen Wert in Schweizer Franken vor (U-act. 3.2.002; U-act. 8.1.003, S. 6 ff.; U- act. 8.1.007, S. 6 ff.; vgl. vorstehend A. [Dossier 1] und E. 3c). Angesichts dessen, dass die Verteidigung die einzelnen Positionen dieser Liste und ins- besondere die für die einzelnen Gegenstände angegebenen Werte im erstin- stanzlichen Verfahren nicht bestritt (vgl. Vi-act. 7, S. 9; Vi-act. 9) und auch im Berufungsverfahren nicht substanziert, bezugnehmend auf einzelne Positio- nen bestreitet (vgl. KG-act. 28/1), war D.________ nicht gehalten, diesbezüg- lich weitere Beweismittel vorzulegen. Somit ist die Schadenersatzforderung von D.________ gestützt auf die Ausführungen in E. 3c sowie die erwähnte Auflistung im geltend gemachten Umfang von Fr. 8’318.00 vollumfänglich gut- zuheissen. Dasselbe gilt für E.________s Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 172.00, die sich ebenfalls der Auflistung des Deliktsguts (U- act. 3.3.002) auf S. 3 entnehmen lässt, welche die Verteidigung im Einzelnen sowie in Bezug auf die angegebenen Werte der Gegenstände ebenso wenig bestritt (vgl. Vi-act. 7, S. 9 und Vi-act. 9). F.________ reichte zur Begründung seiner Schadenersatzforderung von Fr. 3’345.60 zwei Rechnungen für die Reparatur des beschädigten Fensters sowie den Ersatz des beschädigten Plissees über total Fr. 3’345.60 ein (U-act. 3.1.002; vgl. auch U-act. 8.1.004, S. 1–3). Die Verteidigung setzte sich mit den beiden Rechnungen nicht aus- einander und bestritt die Rechnungsbeträge nicht im Einzelnen (vgl. Vi-act. 7, S. 9; Vi-act. 9 und KG-act. 28/1), womit auch die Schadenersatzforderung von F.________ gestützt auf die erwähnten Rechnungen im beantragten Umfang vollumfänglich gutzuheissen ist. bb) Sowohl D.________ als auch F.________ begründen ihre Genugtu- ungsforderungen von jeweils Fr. 1’000.00 mit den Stichworten „Umtrie- be/Arbeitsausfall“ (U-act. 3.2.002; U-act. 3.1.002). E.________ führt zur Be- gründung ihrer Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 300.00 „Mehrauf-

Kantonsgericht Schwyz 47 wand“ sowie eine „Privatsphärenverletzung“ an (U-act. 3.3.002). Mit diesen Ausführungen machen weder D.________ noch F.________ oder E.________ geltend, dass und inwiefern sie eine immaterielle Unbill, d. h. phy- sische oder psychische Leiden, erlitten hätten. Entgegen der Vorinstanz lässt sich auch den Akten nichts Derartiges entnehmen (vgl. insbesondere U- act. 8.1.003, woraus sich keine Hinweise auf psychische Leiden der erwähn- ten Privatkläger ergeben). Demzufolge sind die erwähnten Genugtuungsforde- rungen mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen. cc) G.________ begründete seine Schadenersatzersatzforderung von Fr. 200.00 mit den Stichworten „Selbstbehalt der Versicherung“, ohne weiter- führende Angaben zu machen oder hierfür Belege, wie etwa Versicherungs- unterlagen, einzureichen (U-act. 3.6.002). Insofern bleibt unklar, für welches Schadenereignis und welche Versicherungsleistungen G.________ einen Selbstbehalt geltend machen will. Auch den Akten lässt sich nichts Diesbe- zügliches entnehmen. Im Schreiben der I.________ AG vom 30. März 2022 wird als Versicherte, die aus dem Ereignis vom 5. November 2021 entstande- ne Schäden vergütet erhalten habe, einzig H.________ angeführt (U- act. 3.4.002). Hinweise für ein Stellvertretungsverhältnis zwischen H.________ und G.________ oder eine Schuldübernahme betreffend den behaupteten Selbstbehalt ergeben sich aus den Akten keine. Somit ist die Schadenersatzersatzforderung von G.________ mangels hinreichender Be- gründung auf den Zivilweg zu verweisen. dd) Die I.________ AG beantragte am 30. März 2022, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 3’332.30 nebst Zins zu 5 % seit dem

2. Dezember 2021 zu bezahlen. Zur Begründung führte sie aus, das Versiche- rungsunternehmen trete gemäss Art. 95c Abs. 2 VVG i. V. m. Art. 121 Abs. 2

Kantonsgericht Schwyz 48 StPO für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten im Umfang und im Zeitpunkt seiner Leistung in die Rechte des Versicherten ein. Im Zu- sammenhang mit der strafbaren Handlung vom 5. November 2021 habe sie der bei ihr Versicherten H.________ die entstandenen Schäden im Umfang von Fr. 3’332.30 (Hausrat allgemein: Fr. 3’532.30 - Fr. 200.00 Selbstbehalt) vergütet. Sie sei damit zum Regress und folglich zur Privatklage legitimiert (vgl. U-act. 3.4.002). Die Vorinstanz stellte auf diese Ausführungen der I.________ AG ab (angefochtenes Urteil, E. 11), womit sich die Verteidigung nicht auseinandersetzt (vgl. KG-act. 28/1, S. 6 f.). Dem erstellten Anklage- sachverhalt entsprechend entwendete der Beschuldigte H.________ und G.________ am 5. November 2021 indes Gegenstände und Bargeld im Ge- samtwert von lediglich Fr. 3’195.00, was sich aus dem Verzeichnis des De- liktsguts im Polizeirapport (U-act. 8.2.001, S. 4 f.) sowie der Aktennotiz vom

3. Januar 2023 (U-act. 8.2.008) ergibt. Somit hätte die I.________ AG im erst- instanzlichen Verfahren hinreichend begründen müssen, gestützt auf welche Grundlage sie einen über das angeführte Deliktsgut von Fr. 3’195.00 hinaus- gehenden Betrag fordert. Weil sich weder dem Schreiben der I.________ AG vom 30. März 2022 noch den restlichen Akten Hinweise zu den Gründen hier- für entnehmen lässt, ist der Verteidigung zuzustimmen, dass es diesbezüglich an Belegen fehlt (vgl. KG-act. 28/1, S. 7). Demzufolge ist die Zivilforderung der I.________ AG im Betrag von Fr. 3’195.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. De- zember 2021 (wie von der Vorinstanz zugesprochen und von der Verteidigung nicht beanstandet), gutzuheissen und im darüber hinausgehenden Umfang mangels Substanzierung des Schadens auf den Zivilweg zu verweisen.

9. Zusammengefasst ist die Berufung des Beschuldigten insofern teilweise gutzuheissen, als die Genugtuungsforderungen der Privatkläger D.________ E.________, und F.________ ebenso wie die Schadenersatzforderung des

Kantonsgericht Schwyz 49 Privatklägers G.________ nicht gutzuheissen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind, und die Zivilforderung der Privatklägerin, der I.________ AG, auf Fr. 3’195.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2021 zu reduzieren ist. Auf den unbegründeten Antrag der Verteidigung auf Vernichtung der si- chergestellten DNA-Spur und Löschung des DNA-Profils sowie der Mobiltele- fondaten (KG-act. 28/1, S. 2) ist nicht einzutreten, weil für die Vernichtung der Probe ebenso wie für die allfällige Löschung von DNA-Profilen und solchen von Spuren nicht das Berufungsgericht, sondern die anordnende Behörde bzw. das Fedpol zuständig ist und im Übrigen gesetzliche Löschfristen gelten (Art. 9 DNA-Profil-Gesetz i. V. m. Art. 6 DNA-Profil-Verordnung; Art. 16 Abs. 2 lit. b und Art. 18 lit. b DNA-Profil-Gesetz). Analoges gilt für die Löschung der Mobilfunkdaten (vgl. § 4b Polizeigesetz [SRSZ 520.110]). Nach allfälliger Rechtskraft des vorliegenden Urteils stellt das Berufungsgericht praxisgemäss das sich in den Untersuchungsakten befindliche „Löschformular erkennungs- dienstliche Erfassung“ zuständigkeitshalber dem Amt für Justizvollzug zu (U- act. 1.1.011).

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn mehre- re Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen oder An- schlussberufung erheben, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Domeisen, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. A. 2014, Art. 428 StPO N 11 f.). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt vom Ausmass ab, in dem ihre im Berufungsverfahren

Kantonsgericht Schwyz 50 gestellten Anträge gutgeheissen werden. Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im anderen unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallen- den Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil des Bundesge- richts 6B_176/2019 vom 13. September 2019, E. 2.2, m. w. H.). Der Beschul- digte obsiegt im Berufungsverfahren einzig mit seinem Eventualantrag auf Verweisung der Zivilforderungen der Privatkläger D.________, E.________, F.________ und G.________ auf den Zivilweg sowie im Hinblick auf die Re- duktion des Regressanspruchs der der I.________ AG von Fr. 3’332.30, wie von der Vorinstanz zugesprochen, auf Fr. 3’195.00. Im Übrigen unterliegt er vollumfänglich. Demzufolge rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens von Fr. 5’000.00 (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m § 27 GebO) zu 9/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Staatskasse zu nehmen.

c) Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2022 als dessen amtliche Verteidigerin eingesetzt (U-act. 2.1.006). Für ihren Aufwand im Berufungsverfahren re- sp. denjenigen des sie substituierenden Rechtsanwalts K.________ ist eine Vergütung nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) festzusetzen (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantons- gericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz

Kantonsgericht Schwyz 51 der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigerin liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Aus- lagen). An der Berufungsverhandlung wurden zwei Honorarnoten für Dienstleistungen zwischen dem 27. Juni bis zum 31. Dezember 2024 (KG-act. 28/3) sowie zwi- schen dem 3. Januar und dem 4. April 2025 (KG-act. 28/4) über total Fr. 7’269.75 (inkl. MWST und Auslagen) für einen Zeitaufwand von insgesamt 36.79 Stunden à Fr. 180.00 eingereicht. Die amtliche Verteidigung macht für die Erarbeitung ihres knapp 8-seitigen Plädoyers, das sich inhaltlich weitge- hend mit demjenigen vor Erstinstanz deckte (vgl. KG-act. 28/1 und Vi-act. 7), einen Aufwand von über 20 Stunden geltend, was übermässig erscheint. Darüber hinaus schätzte sie die Verhandlungsdauer inkl. Weg etc. mit 7 Stun- den zu hoch ein. Aus diesen Gründen ist die geltend gemachte Entschädigung nicht mehr als angemessen zu beurteilen. Folglich ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Sinne des Gesagten sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA erscheint eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von pauschal Fr. 4’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Diese Entschädigung wird einstweilen auf die Staatskasse genommen, unter Vorbe- halt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO) im Um- fang von Fr. 4’050.00 (90 % von Fr. 4’500.00).

d) Den Privatklägern Ziff. 2–8 ist mangels Antrags resp. Aufwands im Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 433 Abs. 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 52 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, soweit auf sie ein- zutreten ist, wird das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 9. Mai 2023 auf- gehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen:

a. des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;

b. des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB

i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

c. der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

d. des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft.

3. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist zu vollziehen.

4. Die Zivilforderungen werden wie folgt gutgeheissen:

a. zugunsten von D.________, Fr. 8’318.00 Schadenersatz;

b. zugunsten von E.________, Fr. 172.00 Schadenersatz;

c. zugunsten von F.________, Fr. 3’345.60 Schadenersatz;

d. zugunsten der I.________ AG, Schadenersatz Fr. 3’195.00 nebst 5 % Zins seit 01.12.2021. Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

Kantonsgericht Schwyz 53

5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestehend aus

a. den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 10’151.40;

b. den bisherigen Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 (ohne Kosten für die Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Ent- scheids) sowie weiteren Fr. 2’100.00 für die Begründung des Ent- scheids; werden A.________ auferlegt.

6. Amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren:

a. Die amtliche Verteidigerin, B.________, wird aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen aus der Be- zirksgerichtskasse mit Fr. 10’500.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.

b. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 5’000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von total Fr. 1’000.00) werden zu 9/10 (Fr. 4’500.00) A.________ auferlegt und zu 1/10 (Fr. 500.00) auf die Staatskasse genommen.

8. Die amtliche Verteidigerin, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 4’500.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.

Kantonsgericht Schwyz 54 Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 4’050.00 (90 % von Fr. 4’500.00).

9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

10. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Privatkläger Ziff. 2–8 (je 1/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Löschformular erkennungsdienstli- che Erfassung und Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkas- so und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elek- tronische Mitteilung an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. April 2025 amu